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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

4.2 Gesetzliche Krankenversicherung<br />

4.2.1 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000<br />

<strong>Der</strong> Gesetzentwurf zur GKV-Gesundheitsreform 2000 enthielt u.a. Neuregelungen bzw. Änderungen<br />

mit teilweise ganz erheblichen Auswirkungen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

der gesetzlich Krankenversicherten. Die Darstellung aller datenschutzrechtlichen<br />

Regelungen, zu <strong>den</strong>en ich mich gegenüber dem <strong>Bayerische</strong>n Staatsministerium <strong>für</strong> Arbeit und<br />

Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und im Kreise der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten geäußert<br />

habe, würde allerdings <strong>den</strong> angemessenen Umfang dieses Beitrags überschreiten. Ich beschränke<br />

meine Berichterstattung deshalb auf die wesentlichsten Punkte und verweise hierzu<br />

auch auf die als Anlagen 6 und 10 dieses Tätigkeitsberichts abgedruckten Entschließungen der<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder vom 25.08.<strong>19</strong>99 und vom 07./08.10.<strong>19</strong>99<br />

sowie auf <strong>den</strong> als Anlage 7 abgedruckten Appell von <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und<br />

der Länder vom 24.11.<strong>19</strong>99.<br />

Die zentrale datenschutzrechtlich bedeutsame Zielsetzung des Gesetzentwurfs war die Verbesse-<br />

rung der Datentransparenz und der Datengrundlagen zur Steuerung des Leistungs- und Ausgabengeschehens<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung und <strong>für</strong> die Gesundheitsberichterstattung<br />

des Bundes und der Länder. Hierzu sollten eine verbesserte Bereitstellung steuerungsrelevanter<br />

Daten durch sog. Datenannahmestellen erreicht und die kassenartenübergreifende Datenzusam-<br />

menführung durch Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen bzw. ihrer Verbände vorgeschrieben<br />

wer<strong>den</strong>. In diesem Zusammenhang sah der ursprüngliche Gesetzentwurf die versichertenbezogene<br />

Übermittlung aller Abrechnungsdaten aller Leistungserbringer mit medizinischen Inhalten<br />

und Diagnosedaten an die Krankenkassen vor. Im Gegensatz zum bisherigen Verfahren sollten<br />

somit auch medizinische Abrechnungsdaten aus der ambulanten Versorgung versichertenbezogen<br />

zur Kenntnis der Krankenkassen gelangen. Damit wäre bei <strong>den</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />

über je<strong>den</strong> Versicherten personenbezogen eine vollständige Behandlungs- und Verordnungsdatensammlung<br />

und ein lückenloses Profil seines Gesundheitszustands entstan<strong>den</strong>, ohne dass<br />

dies zur Steuerung im GKV-System und <strong>für</strong> die Gesundheitsberichterstattung tatsächlich erforderlich<br />

gewesen wäre. Die Ziele der Reform lassen sich auch erreichen, wenn die Krankenkassen<br />

die medizinischen Abrechnungsdaten aus allen Leistungsbereichen nicht versichertenbezogen,

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