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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

das Trennungsgebot. Freilich hat die Hauptgeschäftsführung dabei die absolute Zweckbindung<br />

der Sozialdaten ausschließlich <strong>für</strong> Aufgaben betreffend <strong>den</strong> AMD zu beachten.<br />

Datenerhebungen, -nutzungen und –verarbeitungen durch <strong>den</strong> AMD im Zuge der Anwendung<br />

des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)<br />

Die Teilnahme von Arbeitnehmern an allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen<br />

durch <strong>den</strong> AMD nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ASiG ist freiwillig. Dementsprechend erfährt nur der<br />

Arbeitnehmer die Ergebnisse solcher Untersuchungen, nicht aber der Arbeitgeber, außer im Falle<br />

einer freiwilligen Einwilligung des Arbeitnehmers in begründeten Einzelfällen. Mitteilungen<br />

bzw. Rücksprachen mit behandeln<strong>den</strong> Ärzten des Arbeitnehmers erfolgen nur im Falle einer<br />

Schweigepflichtsentbindung der AMD-Ärzte und der behandeln<strong>den</strong> Ärzte durch <strong>den</strong> jeweiligen<br />

Arbeitnehmer.<br />

Datenerhebungen, -nutzungen und –verarbeitungen nach der Unfallverhütungsvorschrift<br />

VBG 100 i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII<br />

Die Teilnahme an so genannten speziellen Vorsorgeuntersuchungen (§ 2 VBG 100) stellt <strong>für</strong> die<br />

Versicherten – mit Ausnahme spezieller Strahlenschutzuntersuchungen – eine Obliegenheit dar,<br />

d.h. der Arbeitgeber darf Versicherte, bei <strong>den</strong>en die Voraussetzungen <strong>für</strong> Vorsorgeuntersuchun-<br />

gen nach der VBG 100 gegeben sind, gemäß § 3 Abs. 1 VBG 100 an diesem Arbeitsplatz oder<br />

mit dieser Tätigkeit nur (weiter) beschäftigen, wenn sie fristgerecht Vorsorgeuntersuchungen<br />

unterzogen wor<strong>den</strong> sind.<br />

Gemäß § 9 Abs. 2 VBG 100 hat der ermächtigte Arzt/Betriebsarzt auch dem Arbeitgeber eine<br />

Bescheinigung über das Ergebnis dieser Untersuchungen, bezogen auf die dieser speziellen Vorsorgeuntersuchung<br />

zugrundeliegende gefähr<strong>den</strong>de Tätigkeit auszustellen und ihm ggf. schriftlich<br />

eine Überprüfung des Arbeitsplatzes zu empfehlen, wenn der Versicherte wegen der Arbeitsplatzverhältnisse<br />

gefährdet erscheint. Diese durch § 9 Abs. 2 VBG 100 vorgesehene Datenübermittlung<br />

an <strong>den</strong> Arbeitgeber ist nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 9<br />

SGB VII zulässig. Weil danach die Übermittlung von Diagnosedaten an <strong>den</strong> Unternehmer<br />

verboten ist, sind die Ergebnismitteilungen an Arbeitgeber gemäß Durchführungsanweisung zu

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