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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.1.6 Zustellungsreformgesetz<br />

Seit Anfang <strong>19</strong>97 ist ein Entwurf <strong>für</strong> ein Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen<br />

im gerichtlichen Verfahren in Bearbeitung. Ich habe in mehreren Stellungnahmen gegenüber<br />

dem Staatsministerium der Justiz meine Forderungen hierzu deutlich gemacht. Hierbei ging es<br />

vor allem um folgende Punkte:<br />

1. Für die öffentliche Zustellung durch Gerichtsaushang sollte ausdrücklich festgestellt wer<strong>den</strong>,<br />

dass diese als letztes Mittel nur zulässig ist, wenn keine andere Form der Zustellung,<br />

etwa an einen Prozessbevollmächtigten, möglich ist.<br />

2. Die öffentliche Zustellung sollte durch Aushang lediglich einer Benachrichtigung und nicht<br />

mehr eines Auszuges des gesamten zuzustellen<strong>den</strong> Schriftstückes erfolgen.<br />

3. In <strong>den</strong> Entwürfen war <strong>für</strong> <strong>den</strong> Schriftverkehr mit Personen, „bei <strong>den</strong>en aufgrund ihres Beru-<br />

fes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen wer<strong>den</strong> kann“, die Möglichkeit einer Zustellung<br />

durch elektronische Datenfernübertragung vorgesehen. Ich habe mich da<strong>für</strong> aus-<br />

gesprochen, eine derartige Datenübermittlung nur zuzulassen, sofern Authentizität, Integrität<br />

und Vertraulichkeit der Daten, etwa im Wege einer elektronischen Signatur und der Ver-<br />

schlüsselung gewährleistet sind. Dies gilt um so mehr, als gerade bei dem bezogenen Personenkreis<br />

von der Übermittlung besonders sensibler Daten auszugehen ist, die eines besonde-<br />

ren Schutzes in technischer und organisatorischer Hinsicht bedürfen.<br />

In dem inzwischen vorgelegten Gesetzentwurf der Bundesregierung ist eine öffentliche Zustellung<br />

im Fall des unbekannten Aufenthalts des Adressaten nur zugelassen, wenn, meiner Forderung<br />

entsprechend, eine anderweitige Zustellung an Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte<br />

nicht möglich ist. <strong>Der</strong> Aushang soll sich auf ein Benachrichtigungsschreiben beschränken.<br />

Als besondere Form der Zustellung an Personen mit besonderer Zuverlässigkeit sieht auch der<br />

Gesetzentwurf eine Übertragung als Telekopie oder als elektronisches Dokument vor. Die elektronische<br />

Datenübertragung soll hierbei mittels einer elektronischen Signatur und einem Schutz<br />

gegen unbefugte Kenntnisnahme seitens Dritter gesichert wer<strong>den</strong>. Für die Datenübertragung per

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