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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Eine Stellungnahme hierzu steht noch aus.<br />

7.4.2 Praxis der Besucherüberprüfung<br />

Wie ich in meinem 17. Tätigkeitsbericht (Nr. 7.3.2.10) berichtet habe, wer<strong>den</strong> - soweit es von<br />

der Justizvollzugsanstalt <strong>für</strong> erforderlich gehalten wird - bei Polizei/Staatsanwaltschaft/Verwaltungsbehör<strong>den</strong><br />

Erkundigungen über potenzielle Besucher eingeholt. Grundlage war die Einverständniserklärung<br />

des Betroffenen, ohne die er zum Besuch nicht zugelassen wurde.<br />

Aufgrund der seit 01.12.<strong>19</strong>98 wirksamen Novellierung des Strafvollzugsgesetzes können die<br />

Justizvollzugsanstalten nunmehr Daten über Dritte auch ohne deren Mitwirkung erheben, sofern<br />

dies <strong>für</strong> die Behandlung eines Gefangenen, die Sicherheit der Anstalt oder die Sicherung des<br />

Vollzuges einer Freiheitsstrafe unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen<br />

des Betroffenen nicht beeinträchtigt. Aufgrund einer Eingabe habe ich festgestellt, dass trotz<br />

der geänderten Rechtslage zumindest in einer Justizvollzugsanstalt weiterhin ein Formblatt verwendet<br />

wurde, in dem der potenzielle Besucher sein Einverständnis mit der Einholung von Aus-<br />

künften über ihn bei <strong>den</strong> zuständigen Behör<strong>den</strong> geben kann. Diese Einverständniserklärung war<br />

nach dem Wortlaut des Formblatts Voraussetzung <strong>für</strong> die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt<br />

über die Zulassung als Besucher.<br />

Ich habe mich an das Staatsministerium der Justiz gewandt und dargelegt, dass es angesichts der<br />

geänderten Rechtslage nicht angehen könne, die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt über<br />

einen Besuchsantrag vom Einverständnis des Antragstellers mit seiner Überprüfung abhängig zu<br />

machen. Das Staatsministerium hat daraufhin mitgeteilt, dass das Formblatt geändert werde.<br />

Auch die Formblätter anderer Justizvollzugsanstalten wür<strong>den</strong>, sofern solche überhaupt Verwendung<br />

fin<strong>den</strong>, entsprechend angepasst wer<strong>den</strong>.<br />

In dem geänderten Formblatt war weiterhin die Abgabe einer Einverständniserklärung vorgesehen,<br />

wobei der Zusatz, dass die Zustimmung Voraussetzung <strong>für</strong> die Zulassung als Besucher sei,<br />

weggelassen wurde. Dennoch könnte der Antragsteller aufgrund des Hinweises auf eine evtl.<br />

Notwendigkeit der Einholung von Auskünften davon ausgehen, dass eine Verweigerung des

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