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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.7 Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung über Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen<br />

Eine Aus- und Fortbildungsstätte <strong>für</strong> Bedienstete des Öffentlichen Dienstes hat mich um Mitteilung<br />

gebeten, ob aus datenschutzrechtlicher Sicht einem Auskunftsersuchen einer Oberfinanzdirektion<br />

über Name und Anschrift von Teilnehmern an drei von der Fortbildungsstätte durchgeführten<br />

Auslandsfortbildungsveranstaltungen stattgegeben wer<strong>den</strong> kann.<br />

Für Zwecke der Durchführung von Veranstaltungen erhält die Fortbildungsstätte von der<br />

Stammdienststelle der zur Fortbildung anstehen<strong>den</strong> Bediensteten Personal(grund)daten. Diese<br />

Daten erlangen bei der Fortbildungsstätte nach meiner Auffassung nicht die Qualität von Perso-<br />

nal(akten)daten. Sie haben vielmehr Sachaktenqualität und <strong>für</strong> ihren Schutz gelten die allgemeinen<br />

datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei Prüfung des eingangs geschilderten Sachverhalts<br />

waren deshalb die spezialgesetzlichen Bestimmungen zum Personalaktengeheimnis (Art. 100 ff.<br />

BayBG) nicht einzubeziehen. Zum Tragen kommen aber steuerliche Rechtsvorschriften.<br />

Die Oberfinanzdirektion stützt ihr Auskunftsverlangen auf § 93 AO.<br />

Die Finanzbehör<strong>den</strong> können sich zur Sachaufklärung der Beweismittel bedienen, die sie nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts <strong>für</strong> erforderlich halten. Dieses Ermessen<br />

hat sich aber an <strong>den</strong> allgemein gültigen Grenzen der Erforderlichkeit, Verhältnismäßig-<br />

keit, Erfüllbarkeit und Zumutbarkeit zu orientieren. Bei Auskunftsersuchen wird die Verhältnismäßigkeit<br />

u.a. durch eine im Gesetz vorgesehene Beweismittelreihenfolge berücksichtigt. Nach<br />

§ 93 Abs. 1 Satz 3 sollen andere Personen (und auch Behör<strong>den</strong>: hier überschneidet sich die Auskunftspflicht<br />

mit der Amtshilfepflicht nach § 111 AO) als die Beteiligten erst dann zur Auskunft<br />

angehalten wer<strong>den</strong>, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt<br />

oder keinen Erfolg verspricht. <strong>Der</strong> Begriff „sollen“ bedeutet nach herrschender Meinung, daß die<br />

Finanzbehör<strong>den</strong> im Regelfall nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO verfahren müssen und nur in besonders<br />

gelagerten atypischen Fällen davon abweichen dürfen. Einen derartigen atypischen Fall hat<br />

die Rechtsprechung u.a. bei der Ermittlung von unbekannten Steuerpflichtigen gesehen.

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