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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die erlangten Daten müssen bei allen speichern<strong>den</strong> Stellen unverzüglich gelöscht wer<strong>den</strong>, wenn<br />

sie nicht mehr erforderlich sind - es sei <strong>den</strong>n, der Rechtsschutz der Betroffenen würde dadurch<br />

verkürzt. Die Praxis von Verfassungsschutzämtern, nicht (mehr) erforderliche Daten, wenn sie<br />

sich in Unterlagen befin<strong>den</strong>, nicht zu schwärzen, kann – zumindest bei Daten, die durch Eingriffe<br />

in das Fernmeldegeheimnis oder vergleichbare Eingriffe erlangt wur<strong>den</strong> – nicht mehr aufrechterhalten<br />

wer<strong>den</strong>. Um die Notwendigkeit einer späteren Schwärzung zu vermei<strong>den</strong>, sollten<br />

bereichsspezifischen Vernichtungsregelungen bereits bei der Aktenführung Rechnung getragen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Die Vernichtungspflicht ist im Licht von Art. <strong>19</strong> Abs. 4 GG zu verstehen. Danach sind Maßnahmen<br />

unzulässig, die darauf abzielen oder geeignet sind, <strong>den</strong> Rechtsschutz der Betroffenen zu<br />

vereiteln. Eine Löschung oder Vernichtung ist nach einem Auskunftsantrag bei allen personen-<br />

bezogenen Daten unzulässig. Zudem sind personenbezogene Daten, die durch die o.g. Maßnahmen<br />

erlangt wur<strong>den</strong>, nach einer Unterrichtung der Betroffenen <strong>für</strong> einen angemessenen Zeitraum<br />

– ausschließlich zum Zweck der Sicherung des Rechtsschutzes – aufzubewahren.<br />

Überwachte Personen müssen von Eingriffen unterrichtet wer<strong>den</strong>, sobald dadurch der Zweck der<br />

Maßnahme nicht mehr gefährdet wird; dies gilt auch <strong>für</strong> weitere Betroffene, es sei <strong>den</strong>n, über-<br />

wiegende schutzwürdige Belange der überwachten Person stehen dem entgegen (Schutz vor unnötiger<br />

Bloßstellung).<br />

Wie bei Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis ist dies auch bei anderen verdeckten Maßnahmen<br />

Voraussetzung da<strong>für</strong>, dass die Betroffenen von <strong>den</strong> ihnen zustehen<strong>den</strong> Rechten Gebrauch ma-<br />

chen können, und daher von Art. <strong>19</strong> Abs. 4 GG geboten. Speicherfristen können die Unterrichtungspflicht<br />

nicht beseitigen, irrelevante Daten sind umgehend zu löschen.<br />

Damit sind Regelungen z.B. in Landesverfassungsschutz- und Polizeigesetzen nicht zu vereinbaren,<br />

wonach eine Unterrichtung der Betroffenen über Datenerhebungen, die in ihrer Art und<br />

Schwere einem Eingriff in das Fernmeldegeheimnis gleichkommen, unterbleibt, wenn sich auch<br />

nach fünf Jahren nicht abschließend beurteilen lässt, ob eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffes<br />

ausgeschlossen wer<strong>den</strong> kann.<br />

Zusätzlich zur unbefristeten Benachrichtigungspflicht ist eine Mitteilung an die <strong>Datenschutz</strong>kontrollstelle<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Fall vorzusehen, dass die Unterrichtung der Betroffenen länger als fünf<br />

Jahre zurückgestellt wird.

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