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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

<strong>Der</strong> Bundesrat ist sogar dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht gefolgt; er hat vielmehr<br />

angeregt, im Gesetz klarzustellen, dass es <strong>für</strong> solche Datenübermittlungen auf <strong>den</strong> Willen der<br />

Opfer nicht ankommen soll. Folgende Argumente wer<strong>den</strong> da<strong>für</strong> genannt: Eine vor der Einschaltung<br />

von Schlichtungsstellen durch die Justiz einzuholende Einwilligung führe dazu, dass das<br />

kriminalpolitisch wichtige Institut des „Täter-Opfer-Ausgleichs“ nicht ausreichend genutzt werde.<br />

Erst die professionelle Tätigkeit der Schlichtungsstellen mit ihrem Selbstverständnis als<br />

„objektive Dritte mit dem Gebot der Unterstützung jeder Partei“ könnte wirksame Überzeugungsarbeit<br />

leisten; nur dann könne der Rechtsfriede dauerhafter als bei herkömmlichen Verfahren<br />

sichergestellt wer<strong>den</strong>, wenn durch die „fachlich geleitete Auseinandersetzung“ der „am strafrechtlich<br />

relevanten Konflikt beteiligten Parteien im Idealfall Verständnis und wechselseitige<br />

Toleranz geweckt wer<strong>den</strong>“.<br />

Dieser Argumentation widersprechen die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten entschie<strong>den</strong>: Die Achtung<br />

und wirksame Unterstützung der Opfer ist ein wesentliches Anliegen des Strafverfahrens.<br />

Rechtsfriede und Toleranz können nur verwirklicht wer<strong>den</strong>, wenn die Strafverfolgungsbehör<strong>den</strong><br />

bei Datenübermittlungen an Schlichtungsstellen (z.B. in der Rechtsform von Vereinen) <strong>den</strong><br />

Willen und die Eigenverantwortung der Opfer uneingeschränkt respektieren. Auch die Sicht der<br />

Beschuldigten, ohne deren Mitwirkung der Täter-Opfer-Ausgleich nicht durchgeführt wer<strong>den</strong><br />

kann, sollte von <strong>den</strong> Strafverfolgungsbehör<strong>den</strong> dabei berücksichtigt wer<strong>den</strong>. Die Konferenz der<br />

<strong>Datenschutz</strong>beauftragten fordert deshalb, dass an der Voraussetzung der unzweifelhaften Einwilligung<br />

vor solchen Datenübermittlungen festgehalten wird.<br />

Ferner sollte der Gesetzgeber festlegen, dass die Berichte der Schlichtungsstellen an Staatsan-<br />

waltschaft und Gericht nur <strong>für</strong> Zwecke der Rechtspflege verwendet wer<strong>den</strong> dürfen. Das besondere<br />

Vertrauensverhältnis zwischen <strong>den</strong> Schlichtungsstellen und <strong>den</strong> am „Täter-Opfer-Ausgleich“<br />

Beteiligten muss gesetzlich geschützt wer<strong>den</strong>.

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