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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

- Die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie sieht unter anderem vor, dass der Betreffende unter anderem<br />

über die Datenempfänger und über Auskunfts- und Berichtigungsrechte Informationen erhält,<br />

soweit dies notwendig ist, um „gegenüber der betroffenen Person eine Verarbeitung nach<br />

Treu und Glauben zu gewährleisten“. Das BayDSG enthält eine derartige Regelung nicht; sie<br />

wird nicht <strong>für</strong> erforderlich gehalten, da bei <strong>den</strong> an die Gesetze gebun<strong>den</strong>en öffentlichen Datenverarbeitern<br />

sowieso die Verarbeitung „nach Treu und Glauben“ gewährleistet sei. Im<br />

Hinblick auf die Bedeutung dieser Auskünfte <strong>für</strong> die Betroffenen zur Verfolgung ihrer<br />

Rechte würde ich gleichwohl eine entsprechende Regelung im BayDSG begrüßen.<br />

- Ferner wird in einer neuen Sonderregelung des BayDSG die an sich vorgesehene grundsätzliche<br />

Pflicht zur Benachrichtigung über Datenspeicherungen <strong>für</strong> Behör<strong>den</strong> der Staatsanwaltschaft,<br />

<strong>für</strong> Justizvollzugsanstalten, <strong>für</strong> Führungsaufsichtsstellen und <strong>für</strong> Stellen der Gerichts-<br />

und Bewährungshilfe generell ausgeschlossen. Dieser generelle Ausschluss wird zwar nicht<br />

an der in der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie enthaltenen Benachrichtigungspflicht zu messen sein,<br />

da die Richtlinie <strong>für</strong> Datenspeicherungen der Behör<strong>den</strong> der Staatsanwaltschaft usw. keine<br />

Anwendung findet. Ich halte ihn aber unabhängig von der Richtlinie im Hinblick auf das<br />

Prinzip der Erforderlichkeit <strong>für</strong> zu weitgehend. Ich sehe keinen Grund, warum hinter <strong>den</strong> Benachrichtigungspflichten,<br />

wie sie etwa § 101 Abs. 1 StPO vorsieht, zurückgegangen wer<strong>den</strong><br />

soll.<br />

- Das gleiche gilt <strong>für</strong> die generelle Freistellung der Staatsanwaltschaften, Justizvollzugsanstalten<br />

und Behör<strong>den</strong> der Finanzverwaltung von der Begründungspflicht einer Auskunfts-<br />

verweigerung.<br />

Außerdem sehe ich in dem neuen BayDSG zu weitgehende Verarbeitungsmöglichkeiten sensibler<br />

Daten:<br />

- Die EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie sieht ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung sensibler<br />

Daten vor, lässt dazu aber Ausnahmen aufgrund einer nationalen Rechtsvorschrift unter anderem<br />

aus Grün<strong>den</strong> „eines wichtigen öffentlichen Interesses“ zu. Zwar verstoßen die im<br />

BayDSG festgelegten Ausnahmen vom Verbot der Verarbeitung sensibler Daten zur Verhinderung<br />

und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nicht gegen diese Bestimmungen, da die

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