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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

9.4 Weitergabe von Melderegisterdaten innerhalb der Gemeindeverwaltung im Wege<br />

des Online-Zugriffs<br />

Mehrere Gemein<strong>den</strong> haben mich um Auskunft gebeten, ob Gemeindebediensteten, die nicht im<br />

Meldeamt beschäftigt sind, ein Lesezugriff auf die Meldedaten eingeräumt wer<strong>den</strong> darf. Ich habe<br />

<strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Folgendes mitgeteilt:<br />

Nach Art. 31 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 MeldeG dürfen die in Art. 3 Abs. 1 MeldeG genannten Daten<br />

und Hinweise innerhalb der Gemeinde weitergegeben wer<strong>den</strong>, wenn dies zur Aufgabenerfüllung<br />

der Meldebehörde bzw. des Bediensteten, der die Daten erhält, erforderlich ist. Für die Weitergabe<br />

und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach Art. 3 Abs. 2 MeldeG ist Art. 31 Abs. 2<br />

und 6 MeldeG zu beachten (Art. 31 Abs. 7 Satz 3 MeldeG).<br />

Da es sich bei der Weitergabe von Meldedaten innerhalb der Gemeinde um eine Datennutzung<br />

und nicht um eine Datenübermittlung handelt, dürfen die Daten abweichend von Art. 31 Abs. 4<br />

MeldeG auch regelmäßig weitergegeben wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch <strong>für</strong> automatisierte Abrufverfahren,<br />

die als regelmäßige Datenweitergabe anzusehen sind (vgl. Nr. 31.9 der Vollzugsbekanntma-<br />

chung zum Meldegesetz).<br />

Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist allerdings nur dann zulässig, wenn sie<br />

zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das ist der Fall, wenn der betreffende Mitarbeiter zur<br />

Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ständig einen Zugriff auf das Melderegister benötigt.<br />

Soweit danach die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens zulässig ist, ist darauf zu<br />

achten, dass der Zugriff auf die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten beschränkt wird.

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