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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Dem Sozialministerium steht bisher keine unmittelbare personenbezogene Aufsichts- und<br />

Kontrollbefugnis hinsichtlich einzelner Jugendhilfevorgänge zu. Es ist nicht Rechtsaufsichtsbehörde;<br />

eine Fachaufsicht gibt es bei <strong>den</strong> Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises nicht,<br />

um die es sich nach Art. 3 BayKJHG i.V.m. <strong>den</strong> Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) vorliegend<br />

handelt. Bei rechtsaufsichtlichen Maßnahmen des Innenministeriums als oberer<br />

Rechtsaufsichtsbehörde über die LHSt. München (Kommunalaufsicht) betreffend das Stadtjugendamt<br />

ist das Sozialministerium aufgrund der Verordnung über die Geschäftsverteilung der<br />

<strong>Bayerische</strong>n Staatsregierung zu beteiligen. In solchen Fällen kann dem Sozialministerium eine<br />

Art „ Gutachter- bzw. Sachverständigenfunktion“ <strong>für</strong> die Rechtsaufsicht zufallen, wozu es dann<br />

auch in eine Datenübermittlung an die Rechtsaufsichtsbehörde eingeschaltet wer<strong>den</strong> dürfte. Die<br />

Kommunalaufsicht im Innenministerium hatte das Sozialministerium vorliegend aber nicht an<br />

der Ausübung einer Rechtsaufsicht betreffend das Stadtjugendamt beteiligt.<br />

Eine „Quasi-Fachaufsicht“ und eine vom Tätigwer<strong>den</strong> der Rechtsaufsichtsbehörde unabhängige<br />

zusätzliche Rechtsaufsichtsfunktion des Sozialministeriums mit entsprechender Datenerhebungsbefugnis<br />

– etwa zur fachlichen Unterstützung des Innenministeriums als Oberster Ausländerbehörde<br />

– ist der Gesetzeslage nicht zu entnehmen. Auch <strong>für</strong> eine Einwilligung „Mehmets“<br />

bzw. seiner Eltern in eine Datenerhebung bzw. -übermittlung zur Überprüfung der Tätigkeit des<br />

Stadtjugendamts durch das Sozialministerium lagen keinerlei Hinweise vor. Lediglich bei der<br />

Bearbeitung von Eingaben der Betroffenen in deren eigener Sache ist eine Datenerhebung durch<br />

das Sozialministerium unmittelbar – also ohne Umweg über die Rechtsaufsichtsbehörde – bei<br />

einem Jugendamt (bzw. die Antwort der Jugendämter unmittelbar an das Sozialministerium)<br />

datenschutzrechtlich vertretbar. Nur in diesen Fällen kann ich davon ausgehen, dass die Betroffenen<br />

durch ihre Eingabe ihre Einwilligung in diesen Datenfluss erteilt haben.<br />

Ich habe gegenüber dem Sozialministerium empfohlen, eine Klarstellung in der Verordnung über<br />

die Geschäftsverteilung der <strong>Bayerische</strong>n Staatsregierung anzuregen, was seine Zuständigkeit bei<br />

Eingaben und Petitionen betreffend Jugendämter anbelangt. Soweit Beschwer<strong>den</strong> über Jugendämter<br />

nämlich nicht von Betroffenen, sondern von außenstehen<strong>den</strong> Dritten eingereicht wer<strong>den</strong>,<br />

kann weder von einer Einwilligung der Betroffenen noch von einer Transparenz dieser Datenflüsse<br />

ausgegangen wer<strong>den</strong>.

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