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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Meine datenschutzrechtliche Prüfung nach diesen Maßstäben führte dazu, dass zumindest die<br />

bereits im 18. Tätigkeitsbericht aufgeführten und eine weitere Frage aus der Intimsphäre der<br />

Bewerber(innen) unzulässig waren, da sie eindeutig über das hinausgingen, was <strong>für</strong> eine ordnungsgemäße<br />

Beurteilung der Eignung der Bewerber(innen) unter Berücksichtigung des Rechts<br />

auf Achtung ihrer Intimsphäre erforderlich war.<br />

In diesem speziellen Fall kam schließlich noch hinzu, dass die Betroffenen zum Teil erst 17 oder<br />

18 Jahre alt waren, sodass einige Bewerber z.B. durch die Fragen über ihre Sexualität in erhebliche<br />

Gewissenskonflikte gebracht wor<strong>den</strong> sein könnten.<br />

Die Datenerhebung war auch nicht aufgrund einer Einwilligung der Betroffenen zulässig (Art. 15<br />

Abs. 1 Nr. 2 BayDSG). Fraglich war bereits, ob überhaupt eine informierte und freiwillige Ein-<br />

willigung, wie sie von Art. 15 Abs. 1 und 2 BayDSG gefordert wird, vorlag. Auch das Schrift-<br />

formerfordernis des Art. 15 Abs. 3 BayDSG und die Tatsache, dass es sich bei <strong>den</strong> Bewerbern<br />

teilweise um Minderjährige handelte, habe ich lediglich ergänzend erwähnt. Entschei<strong>den</strong>d war<br />

hier vielmehr, dass die Datenerhebung bezüglich der aufgeführten Fragen unzulässig war. Eine<br />

unzulässige Datenerhebung kann hier jedoch auch durch eine Einwilligung nicht „geheilt“ wer-<br />

<strong>den</strong>. Hierzu habe ich auf die vergleichbare Rechtslage im Arbeitsrecht hingewiesen, wonach das<br />

Fragerecht des Arbeitgebers durch Einholung einer Einwilligung des Bewerbers oder Arbeit-<br />

nehmers nicht wirksam erweitert wer<strong>den</strong> kann. Das würde nämlich dazu führen, dass die zum<br />

Schutz des i.d.R. schutzbedürftigen Arbeitnehmers geschaffene arbeitsrechtliche Beschränkung<br />

des Fragerechts durch eine Einwilligung unterlaufen würde.<br />

Schließlich habe ich verlangt, dass die Landeshauptstadt München auf das Unkenntlichmachen<br />

der beanstandeten Fragen bei dem berufspsychologischen Institut hinwirkt. Die Landeshauptstadt<br />

hat mir daraufhin mitgeteilt, dass die beanstandeten Fragen in <strong>den</strong> Fragebögen unkenntlich<br />

gemacht wor<strong>den</strong> seien. Außerdem sei nicht beabsichtigt, ein vergleichbares Verfahren wieder<br />

einzuführen. Letzteres halte ich angesichts meiner Beanstandung und der offenkundigen Unzulässigkeit<br />

der genannten Fragen <strong>für</strong> eine Selbstverständlichkeit.

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