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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

6.2.3 Speicherung im Zusammenhang mit Scientology-Organisation und Übermittlung<br />

von Daten über die Mitgliedschaft bei Scientology-Organisation an öffentliche Arbeitgeber<br />

Wie ich in meinem 18. Tätigkeitsbericht (vgl. Nr. 6.2.2) bereits angekündigt hatte, habe ich eine<br />

Prüfung von Datenspeicherungen im Zusammenhang mit der Scientology-Organisation beim<br />

Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz vorgenommen. Dabei habe ich keine unzulässigen Speicherungen<br />

feststellen können.<br />

Es wurde die Frage an mich herangetragen, ob personenbezogene Daten im Zusammenhang mit<br />

der Mitgliedschaft bei Scientology vom Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz an öffentliche Arbeitgeber<br />

übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen. Diese Anfrage habe ich wie folgt beantwortet:<br />

Gemäß Art. 14 Abs. 1 <strong>Bayerische</strong>s Verfassungsschutzgesetz (BayVSG) darf das Landesamt <strong>für</strong><br />

Verfassungsschutz personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln, wenn diese die<br />

Daten zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung benötigen. Die Innenministerkonferenz<br />

hatte auf ihrer Sitzung vom 05./06.06.<strong>19</strong>97 festgestellt, dass tatsächliche Anhalts-<br />

punkte <strong>für</strong> verfassungsfeindliche Bestrebungen der Scientology-Organisation vorliegen<br />

(vgl. 18. Tätigkeitsbericht, Nr. 6.2.2). In einer Bekanntmachung des Staatsministeriums des In-<br />

nern wurde die Scientology-Organisation deshalb unter der Rubrik „Extremismus anderer Art“ in<br />

das Verzeichnis der wichtigsten extremistischen und extremistisch beeinflussten Organisationen<br />

aufgenommen. Ausgehend von dieser fachlichen Einschätzung der Innenministerkonferenz halte<br />

ich es <strong>für</strong> zulässig, dass das Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz personenbezogene Daten, soweit<br />

sie zur Prüfung der Gewähr der Verfassungstreue von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst<br />

erforderlich sind, an <strong>den</strong> jeweiligen Dienstherrn übermittelt. Dieser muss die Möglichkeit haben,<br />

die Erforderlichkeit von Maßnahmen zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />

zu prüfen und diese ggf. auch zu treffen.

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