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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Mit der vorgesehenen direkten Übermittlung der Lohnsteuerdaten vom Arbeitgeber an die Finanzverwaltung<br />

ohne Einwirkungsmöglichkeit durch <strong>den</strong> Arbeitnehmer wird vom Grundsatz des<br />

Vorrangs der Datenerhebung beim Betroffenen (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 AO) abgewichen. Dieser<br />

Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist nur im überwiegen<strong>den</strong> Allgemeininteresse<br />

und nur aufgrund eines normenklaren Gesetzes zulässig. Bei seinen Regelungen hat der<br />

Gesetzgeber ferner <strong>den</strong> Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 15.12.<strong>19</strong>83 zum Volkszählungsgesetz, BVerfGE 65,1/44). Entsprechende<br />

Darlegungen der Finanzverwaltung zu <strong>den</strong> genannten Voraussetzungen fehlen. Nach <strong>den</strong><br />

bisher vorgetragenen Argumenten ist das von der Finanzverwaltung dargelegte Konzept <strong>für</strong> eine<br />

elektronische Lohnsteuerkarte einseitig auf die eigenen Belange und jene der Arbeitgeber abgestellt.<br />

Für Zwecke der Zuordnung der eingegangenen elektronischen Lohnsteuerdaten hat die Finanz-<br />

verwaltung die Verwendung verschie<strong>den</strong>er Ordnungsbegriffe erwogen. So war daran gedacht,<br />

die Sozialversicherungsnummer <strong>für</strong> die Zuordnung zu verwen<strong>den</strong>. Ich war mir mit dem Bundes-<br />

beauftragten und <strong>den</strong> übrigen <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> einig, dass eine etwaige<br />

Änderung des § 18 f SGB IV als verfassungsrechtlich be<strong>den</strong>klich anzusehen wäre. Die Erschlie-<br />

ßung der bei <strong>den</strong> Sozialversicherungsträgern und bei der Finanzverwaltung vorgehaltenen Datenbestände<br />

mittels eines einheitlichen Ordnungsmerkmales würde letztendlich der Einführung<br />

eines, aufgrund der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zulässigen,<br />

allgemeinen Personenkennzeichens sehr nahe kommen. Die Finanzverwaltung hat unter<br />

diesem Eindruck von der Verwendung der Sozialversicherungsnummer <strong>für</strong> ihre Zwecke Abstand<br />

genommen. Nach neueren Überlegungen ist nun an die Verwendung einer elektronisch vorgege-<br />

benen Taxpayer I<strong>den</strong>tification Number (eTIN) gedacht. Dabei handelt es sich um eine personenbezogene<br />

lebenslange Nummer, die von einer Software unter zahlenmäßiger Verschlüsselung<br />

verschie<strong>den</strong>er Grundangaben (Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort) ermittelt wird.<br />

Ich habe darauf hingewiesen, dass die Einführung und insbesondere die weitere Verwendung der<br />

sog. eTIN auf eine gesetzliche Grundlage, vergleichbar <strong>den</strong> zur Sozialversicherungsnummer erlassenen<br />

Bestimmungen in §§ 18 f, 18 g SGB IV, gestellt wer<strong>den</strong> müsste.

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