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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

8.7 Führung zentraler Adressdateien<br />

Von mehreren Kommunen wurde ich mit folgendem Fall befasst: Die Kommunen führen jeweils<br />

<strong>für</strong> ihre gesamte Verwaltung eine automatisierte zentrale Adressdatei <strong>für</strong> alle Zahlungspflichtigen<br />

bzw. –empfänger, in der neben dem Namen und der Adresse auch die Bankverbindung sowie<br />

teilweise weitere Merkmale, wie <strong>für</strong> Zwecke der Erhebung der Grundsteuer benötigte Objektdaten,<br />

gespeichert wer<strong>den</strong>. Sobald über einen Suchbegriff aus der Datei eine Adresse abgerufen<br />

wer<strong>den</strong> soll, wer<strong>den</strong>, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Einzelfallbearbeitung stattfindet,<br />

allgemein auch die Bankverbindung und, in einem von mir zu beurteilen<strong>den</strong> Fall, auch weitere<br />

Objektdaten am Bildschirm angezeigt. Ich habe <strong>den</strong> Gemein<strong>den</strong> Folgendes mitgeteilt:<br />

<strong>Der</strong> Online-Abruf aus der Adressdatei stellt eine Nutzung der darin gespeicherten personenbezogenen<br />

Daten dar. Sie ist nur dann zulässig, wenn eine Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet,<br />

oder wenn der Betroffene darin eingewilligt hat (Art. 15 Abs. 1 BayDSG). Da eine, auch mutmaßliche,<br />

Einwilligung i.d.R. nicht vorliegen wird, dürfen die Daten nur genutzt wer<strong>den</strong>, wenn<br />

eine Rechtsgrundlage da<strong>für</strong> vorhan<strong>den</strong> ist.<br />

Soweit die Verwendung der Daten in spezialgesetzlichen Bestimmungen geregelt ist (z.B.<br />

SGB X, BayBG, AO) ist zu prüfen, ob diese Vorschriften einen Abruf durch <strong>den</strong> im Schreiben<br />

der Gemeinde genannten Personenkreis zulassen.<br />

Einer Eingabe konnte ich entnehmen, dass es im Rahmen einer derartigen Adressdatei einer<br />

Stadt <strong>für</strong> alle Anordnungsdienststellen u.a. möglich war, Daten über Immobilienobjekte sowohl<br />

von Bürgern als auch von städtischen Bediensteten einzusehen. Es war davon auszugehen, dass<br />

die genannten Informationen aus <strong>den</strong> beim Stadtsteueramt <strong>für</strong> Zwecke der Erhebung der Grundsteuer<br />

eingerichteten Datenbestän<strong>den</strong> stammten.<br />

Ich habe darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang Bestimmungen der Abgabenordnung<br />

zu beachten sind, insbesondere § 30 AO (Steuergeheimnis). Eine Durchbrechnung des<br />

Steuergeheimnisses ist nur aufgrund der abschließen<strong>den</strong> Regelung des § 30 Abs. 4 AO zulässig.<br />

Für <strong>den</strong> in Rede stehen<strong>den</strong> Sachverhalt ist kein zulässiger Durchbrechungstatbestand gegeben.<br />

Insbesondere steht ein Zugriff auf Immobilienobjekte eines Bürgers durch Bedienstete der Stadt

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