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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

zur polizeilichen Beobachtung oder einer längerfristigen Observation gelten.<br />

Nachdem der Bundesrat weitere schwer wiegende datenschutzrechtliche Verschlechterungen<br />

gefordert hatte, habe ich mich zusammen mit elf weiteren <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

in einer Pressemitteilung sowie in einem Schreiben an die Staatskanzlei und das Justizministerium<br />

hiergegen gewandt.<br />

Die 59. Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder hat sich in einer Entschließung<br />

ebenfalls gegen datenschutzrechtliche Verschlechterungen im Rahmen des Strafverfahrensänderungsgesetzes<br />

gewandt (Anlage 16).<br />

Am 08.06.2000 hat der Bundestag eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu<br />

dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts – Strafverfahrensänderungsgesetz<br />

<strong>19</strong>99 – angenommen. Darin wurde unseren Be<strong>den</strong>ken insofern Rechnung getra-<br />

gen, als polizeilich veranlasste Öffentlichkeitsfahndungen einer nachträglichen Kontrolle durch<br />

die Staatsanwaltschaft unterliegen und eine Öffentlichkeitsfahndung nach Zeugen nur bei Straf-<br />

taten von erheblicher Bedeutung durchgeführt wer<strong>den</strong> darf. Die darüber hinaus von mir und <strong>den</strong><br />

anderen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und Länder geltend gemachten Forderungen, u.a.<br />

ausdrückliche gesetzliche Regelung <strong>für</strong> längerdauernde Observationen schon ab einem Tag, Akteneinsicht<br />

<strong>für</strong> private Dritte nur bei rechtlichem, nicht schon bei bloß berechtigtem Interesse,<br />

fan<strong>den</strong> in dem Gesetz bedauerlicherweise keine Umsetzung.

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