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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

und diese nach <strong>den</strong> Ausweispapieren fragen. Weiter gehende Zwangsmaßnahmen wie etwa das<br />

Verbringen zur Dienststelle, die Durchsuchung der Person und ihrer Sachen sowie die Verarbeitung<br />

und Nutzung der dabei anfallen<strong>den</strong> personenbezogenen Daten hat das Verfassungsgericht<br />

<strong>für</strong> nicht zulässig gehalten. In <strong>den</strong> Urteilsgrün<strong>den</strong> führt das Gericht u.a. aus, dass „der Gesetzgeber<br />

Eingriffsschwellen festlegen“ muss, „etwa indem er darauf abstellt, dass nach Lage, Erkenntnissen<br />

und polizeilicher Erfahrung sich auf einer Durchgangsstraße grenzüberschreitende<br />

organisierte Kriminalität abzeichnet“.<br />

Ich habe mich an <strong>den</strong> Staatsminister des Innern mit der Bitte gewandt, diese Verfassungsgerichtsentscheidung<br />

zum Anlass <strong>für</strong> eine nochmalige Überprüfung der bayerischen Regelung zu<br />

nehmen. Bei dieser Gelegenheit habe ich erneut darauf hingewiesen, dass ich es nach wie vor <strong>für</strong><br />

erforderlich halte, dass durch geeignete Maßnahmen Erforderlichkeit und Wirksamkeit der verdachtsunabhängigen<br />

Kontrollen überprüft wer<strong>den</strong> (Evaluierung).<br />

<strong>Der</strong> Innenminister hat mir hierzu mitgeteilt, dass aufgrund des Urteils derzeit kein Anlass bestünde,<br />

die geltende bayerische Regelung zur Schleierfahndung zu ändern. Die von mir geforderte<br />

Evaluierung verursache einen unvertretbar hohen Verwaltungsaufwand. Die betreffen<strong>den</strong><br />

Kontrollen seien einer einheitlichen statistischen Auswertung nur schwer zugänglich.<br />

Da es dem Innenministerium trotz der von ihm gesehenen Schwierigkeiten möglich ist, auf Erfolgsbilanzen<br />

dieser polizeilichen Kontrollbefugnis zu verweisen, sollte auch eine ausreichende<br />

Unterrichtung z. B. des <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> über Zahl und Ort der getroffenen<br />

Maßnahmen sowie ihre Ergebnisse möglich sein. So ist etwa im neuen Sächsischen Polizei-<br />

gesetz vorgesehen, dass das dortige Innenministerium <strong>den</strong> Umfang und die Ergebnisse der Anwendung<br />

der verdachtsunabhängigen polizeilichen Kontrollen erfasst und hierüber jährlich dem<br />

Sächsischen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten berichtet. Auch der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung<br />

gebeten, eine Evaluation des Bundesgrenzschutzgesetzes vorzulegen, obwohl im Gegensatz<br />

zur bayerischen Gesetzeslage die dortige Befugnis zur verdachtslosen Personenkontrolle<br />

weniger weit geht: Sie umfasst nicht auch die Möglichkeit der Durchsuchung der Betroffenen.<br />

Mit der Evaluation erfolgt auch in diesem Bereich eine ständige begleitende Bewertung der Eingriffsbefugnis.<br />

Was beim Bund möglich ist, sollte auch in Bayern möglich sein.

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