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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Würde die vom Staatsministerium geäußerte Rechtsauffassung zutreffen, wäre diese Kontrollkompetenz<br />

nicht gegeben, da in der Abgabenordnung entsprechende Regelungen fehlen. Ich gehe<br />

aber davon aus, dass das Staatsministerium meine Kontrollrechte im Besteuerungsverfahren<br />

nicht ernstlich in Zweifel ziehen möchte. <strong>Der</strong>artige Einwendungen wur<strong>den</strong> in der Vergangenheit<br />

im Vorfeld der zahlreichen rechtlichen und technisch-organisatorischen Prüfungen von im Geschäftsbereich<br />

dem Staatsministerium nachgeordneten Behör<strong>den</strong> auch nicht gemacht. Ich sehe<br />

meine Rechtsauffassung, im übrigen auch durch ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts<br />

Köln vom 18.12.1<strong>19</strong>99, 2K 382/96, voll und ganz bestätigt. Das Finanzgericht führt im Hinblick<br />

auf ein Auskunftsverlangen gegenüber dem Bundesamt <strong>für</strong> Finanzen aus:<br />

„Die Anwendbarkeit des BDSG ist ... nicht durch § 1 Abs. 4 BDSG ausgeschlossen. Danach ist<br />

das BDSG nicht anwendbar, soweit in anderen Gesetzen spezielle Regelungen enthalten sind.<br />

Diese Subsidiaritätsklausel greift nur bei Tatbestandskonkurrenz... Für einen Auskunftsanspruch<br />

gegen <strong>den</strong> Beklagten gibt es keine spezielle Regelung in anderen Gesetzen. Insbesondere § 30<br />

AO enthält eine solche nicht ... .Über einen Anspruch des Steuerpflichtigen gegenüber einer Fi-<br />

nanzbehörde auf Mitteilung der über ihn gespeicherten Daten sagt die Vorschrift überhaupt<br />

nichts aus. Es ist offensichtlich keine Frage des Steuergeheimnisses, wenn ein Steuerpflichtiger<br />

über seine Daten von einer Finanzbehörde Auskunft verlangt.“<br />

Dazu kommt, dass die auch heute noch wesentliche Fassung der Abgabenordnung vom<br />

16.03.<strong>19</strong>76 stammt und damit zeitlich vor dem Erlass des Bundesdatenschutzgesetzes, der Lan-<br />

desdatenschutzgesetze und dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes mit seinen<br />

klaren Aussagen zum informationellen Selbstbestimmungsrecht liegt. Zudem stellt das Daten-<br />

schutzrecht in Bezug auf <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> je<strong>den</strong>falls in weiten Teilbereichen das speziellere Gesetz<br />

dar.<br />

Ich muss mit aller Entschie<strong>den</strong>heit einer Rechtsauffassung entgegentreten, die im Besteuerungsverfahren<br />

alle durch die <strong>Datenschutz</strong>gesetze geschaffenen Schutzrechte des Bürgers (Auskunftsanspruch,<br />

Berichtigungsanspruch, Löschungsanspruch, Anspruch auf Sperrung, Anspruch auf<br />

Scha<strong>den</strong>sersatz) verneint, ohne gleichzeitig auf eine speziellere gesetzliche Regelung zum gleichen<br />

Sachverhalt verweisen zu können. Einer Unterstellung, dass dieser Verlust von Bürger-

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