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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche<br />

Einzelner entgegenstehen.<br />

Die Beratung und Abstimmung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens in öffentlicher Gemeinderatssitzung<br />

ist regelmäßig dann unproblematisch, wenn zur Frage, ob das Bürgerbegehren<br />

von einer ausreichen<strong>den</strong> Zahl stimmberechtigter Gemeindebürger unterstützt wird, lediglich das<br />

Ergebnis der Überprüfung der Unterschriftenlisten bekanntgegeben wird. <strong>Der</strong> namentlichen<br />

Erwähnung der Unterstützer des Bürgerbegehrens in öffentlicher Gemeinderatssitzung stehen<br />

dagegen berechtigte Ansprüche der Betroffenen entgegen. Diese müssen darauf vertrauen können,<br />

dass ihre Daten entsprechend <strong>den</strong> einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen behandelt wer<strong>den</strong><br />

und im Bereich der Verwaltung und des zuständigen Entscheidungsgremiums verbleiben.<br />

Wie bereits ausgeführt, unterliegen auch die im Privatbereich gesammelten Unterschriften <strong>den</strong><br />

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, sobald sie bei der Gemeinde abgegeben wor<strong>den</strong> sind.<br />

Abgesehen davon habe ich zu dem Vorhalt, die Daten seien nicht schutzwürdig, weil der sich als<br />

zuletzt eintragende Unterstützer die ganze Namensliste zur Kenntnis nehmen könne, auf Folgendes<br />

hingewiesen:<br />

Nach dem allgemein praktizierten Verfahren der Unterschriftsleistung kann zwar angenommen<br />

wer<strong>den</strong>, dass Unterschriftsleistende die Kenntnis ihrer Eintragung durch Nacheintragende auf der<br />

laufen<strong>den</strong> Unterschriftenliste zwangsläufig akzeptieren. Es kann jedoch nicht angenommen wer<strong>den</strong>,<br />

dass sie auch davon ausgehen, geschweige damit einverstan<strong>den</strong> sind, dass die Gemeinde, an<br />

die sich das mit der Unterschriftenaktion verfolgte Begehren richtet, die Unterschriftenliste ein-<br />

zelnen Dritten oder gar der Öffentlichkeit bekannt gibt. Es ist auch ein erheblicher Unterschied,<br />

ob Personen bei der Eintragung von Voreintragungen Gleichgesinnter Kenntnis nehmen können<br />

oder ob die Unterschriftenliste Dritten oder gar der Allgemeinheit mitgeteilt wird.<br />

Die Bekanntgabe der Familiennamen, Vornamen und Anschriften der Unterstützer des Bürgerbegehrens<br />

in öffentlicher Gemeinderatssitzung gegenüber der Öffentlichkeit war somit ebenfalls<br />

unzulässig. Wie bereits ausgeführt, kommt neben der Auswertung der Unterschriftenlisten durch<br />

<strong>den</strong> ersten Bürgermeister bzw. die Gemeindeverwaltung zur Feststellung, ob die Voraussetzungen<br />

des Art. 18 a Abs. 5 bis 7 GO vorliegen, nur eine Einsichtnahme in die Listen durch <strong>den</strong>

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