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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

der Staatsanwaltschaft unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, wie oben ausgeführt,<br />

durchzusehen und bei der Vorlage entsprechend zu beschränken.<br />

Eine Bitte im Ersuchen des Landkreises um Auskunft an die Staatsanwaltschaft, ob es als zulässig<br />

erachtet wird, <strong>den</strong> Ausschussmitgliedern bzw. <strong>den</strong> im Kreistag vertretenen politischen Gruppierungen<br />

Einblick in die Unterlagen zum Gebrauch gegenüber der Öffentlichkeit zu geben, habe<br />

ich zum Anlass genommen, gegenüber dem Landkreis darauf hinzuweisen, dass eine Übermittlung<br />

personenbezogener Daten aus <strong>den</strong> Unterlagen der Staatsanwaltschaft an die Öffentlichkeit<br />

unzulässig wäre und von mir beanstandet wer<strong>den</strong> müsste. Ich habe in diesem Zusammenhang<br />

angeregt, die Mitglieder des zuständigen Kreisorgans ausdrücklich auf ihre Verschwiegenheitspflicht<br />

hinzuweisen.<br />

8.13.3 Information der Öffentlichkeit<br />

Zur Frage einer Information der Öffentlichkeit habe ich es im Hinblick auf die Bedeutung der<br />

Angelegenheit und die bereits in der Presse erfolgte Berichterstattung <strong>für</strong> zulässig erachtet, dass<br />

der Landkreis durch <strong>den</strong> Landrat oder <strong>den</strong> vom ihm Beauftragten die Öffentlichkeit über die<br />

Höhe einer evtl. Nachforderung bzw. die Feststellung, dass die Nachprüfung keinen weiteren<br />

Anspruch gegen <strong>den</strong> Schädiger ergeben hat, sowie über eine Entscheidung, ob die Geschäftsbe-<br />

ziehung mit dem Schädiger auch weiter aufrechterhalten wird, informiert (Art. <strong>19</strong> Abs. 1 Nr. 2<br />

BayDSG).

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