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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Eine Zweckänderung zur Gewinnung ehrenamtlicher Wahlhelfer ist nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 12<br />

des <strong>Bayerische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes (BayDSG) nur bei <strong>den</strong> in dieser Vorschrift abschließend<br />

aufgeführten Beschäftigtendaten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes zulässig. Art. 17<br />

Abs. 2 Nr. 12 BayDSG ist eine bereichsspezifische, die Wahlorganisation betreffende Regelung<br />

aus dem Bereich des Wahlrechts. Sie wurde geschaffen, um die in der Praxis außeror<strong>den</strong>tlich<br />

weit verbreitete Besetzung der Wahlvorstände mit Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht<br />

zu gefähr<strong>den</strong> (vgl. Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, <strong>Bayerische</strong>s <strong>Datenschutz</strong>gesetz, Kommentar,<br />

Art. 17 Rdnr. 45 und 45 a). Aus der abschließen<strong>den</strong> Regelung des Art. 17 Abs. 2 Nr. 12<br />

BayDSG („und sich auf die Weitergabe oder Übermittlung ... beschränkt“) ergibt sich, dass eine<br />

Nutzung anderer als der in dieser Vorschrift genannten Daten zur Gewinnung von Wahlhelfern<br />

unzulässig ist.<br />

Mit der Verwendung der vom Landratsamt <strong>für</strong> die Prüfung der Unterschriftenberechtigung<br />

übermittelten Daten <strong>für</strong> die Berufung zum Wahlvorstandsmitglied verstieß die Gemeinde damit<br />

gegen <strong>den</strong> Grundsatz der Zweckbindung in Art. 17 Abs. 1 Nr. 2 BayDSG. Ich habe diesen Da-<br />

tenschutzverstoß nach Art. 31 Abs. 1 BayDSG beanstandet.<br />

Ein Absehen von der Beanstandung nach Art. 31 Abs. 3 BayDSG war mir nicht möglich, weil es<br />

sich nicht um einen unerheblichen <strong>Datenschutz</strong>verstoß handelte. Zwar ist die Berufung zum<br />

Wahlvorstandsmitglied ein Ehrenamt, zu dem jede wahlberechtigte Person verpflichtet ist. Mit<br />

der Berufung zu diesem Ehrenamt ist objektiv auch keine Benachteiligung <strong>für</strong> die betroffenen<br />

Bürger verbun<strong>den</strong>. Die gesetzlich unzulässige Verknüpfung der Unterstützung eines Bürgerbegehrens<br />

mit der Einteilung zum Wahlhelfer, verbun<strong>den</strong> mit einem ausdrücklichen Hinweis an die<br />

Betroffenen, dass ihre Berufung zum Wahlhelfer auf ihre Teilnahme am Bürgerbegehren zurückzuführen<br />

ist, kann von Unterzeichnern des Bürgerbegehrens jedoch als nachteilige Folge<br />

ihrer Teilnahme am Bürgerbegehren verstan<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> und ist geeignet, sie davon abzuhalten,<br />

sich künftig nochmals an dem gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Rechtsinstitut des Bürgerbegehrens<br />

zu beteiligen.

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