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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

sondere die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Erfüllbarkeit erscheinen in vorliegendem<br />

Sachverhalt fraglich.<br />

Dabei bin ich davon ausgegangen, dass in einem Dienstleistungsunternehmen der in Rede stehen<strong>den</strong><br />

Art in nicht unerheblichem Umfang sowohl die Dienstleistung selbst, als auch Warenverkäufe<br />

gegen Barzahlung getätigt wer<strong>den</strong>. Die angeforderten Daten könnten also in diesen<br />

Fällen nur dem Kassenbuch entnommen wer<strong>den</strong>. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung<br />

setzt im Grundsatz die Erfassung jedes einzelne Geschäftsvorfalls voraus. Bei Gewerbetreiben<strong>den</strong>,<br />

die auch Waren oder Dienstleistungen an ihnen nicht bekannte Kun<strong>den</strong> abgeben, besteht<br />

jedoch keine Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung. Es genügt hier eine summarische Ermittlung<br />

der Tageseinnahmen (Registrierkassenstreifen). Auch wenn im vorliegen<strong>den</strong> Fall ein Kassen-<br />

buch „händisch“ geführt wer<strong>den</strong> sollte, wird in einer Vielzahl von Fällen die Dienstleisterin über<br />

die angeforderten Daten nicht verfügen. Dies gilt vor allem in jenen Fällen, in <strong>den</strong>en Kun<strong>den</strong> der<br />

Unternehmerin nicht bekannt sind, etwa weil es sich um Touristen oder einheimische Gelegenheitskun<strong>den</strong><br />

handelt. Die Darstellung einer nicht näher qualifizierbaren und quantifizierbaren<br />

Teilmenge erscheint aber zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils als nicht geeignet.<br />

Unabhängig von diesen mehr in der praktischen Durchführung liegen<strong>den</strong> Problemen erscheint<br />

mir die Anforderung auch unverhältnismäßig. Es muss zu einer Abwägung zwischen der Schwe-<br />

re des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigen<strong>den</strong> Gründe kommen. <strong>Der</strong> Belastung des<br />

mit der Aufklärung in Anspruch Genommenen ist das zu erwartende Ergebnis gegenüberzustellen.<br />

Dabei sind auch etwaige Persönlichkeitsrechte dritter Personen (hier von Kun<strong>den</strong>) zu berücksichtigen.<br />

Die Anforderung erscheint mir insbesondere unter diesem Aspekt als zu weitge-<br />

hend.

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