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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

• ob sich die genannte Alternative ausschließlich auf die zum Haushalt rechnen<strong>den</strong> Familien-<br />

mitglieder des Leistungsantragstellers bzw. –beziehers, also bspw. auf die mit dem Hilfe<br />

Suchen<strong>den</strong> in einer Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 16 BSHG leben<strong>den</strong> Person anwen<strong>den</strong><br />

lässt mit der Folge, dass die Finanzbehör<strong>den</strong> keine Auskünfte über die Einkommens- oder<br />

Vermögensverhältnisse der gegenüber einem Sozialleistungsantragsteller/-bezieher nicht<br />

selbst unterhaltspflichtigen Ehegatten von Unterhaltspflichtigen erteilen dürfen.<br />

Da sich die Auslegung zugunsten einer weitergehen<strong>den</strong> Auskunftspflicht (erster Aufzählungspunkt)<br />

mit dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 SGB X vereinbaren lässt, bestand und besteht keine<br />

Notwendigkeit, diese Vorschrift der erweiterten Auskunftspflicht in § 116 Abs. 1 BSHG anzupassen:<br />

Ebenso wie § 116 Abs. 1 BSHG, der dem Sozialhilfeträger die Ermittlung vorhan<strong>den</strong>en Ein-<br />

kommens und Vermögens zur Berechnung und Durchsetzung auf ihn nach § 91 BSHG übergegangener<br />

Unterhaltsansprüche ermöglichen soll, dient auch § 21 Abs. 4 SGB X der Vermeidung<br />

unberechtigter Sozialleistungen. Soweit die nicht getrennt leben<strong>den</strong> Ehegatten von Unterhaltspflichtigen<br />

ihrer Auskunftspflicht nach § 116 Abs. 1 BSHG gegenüber dem Sozialamt nicht<br />

selbst nachkommen, sehe ich keinen Grund, weshalb die Finanzbehör<strong>den</strong> dem Sozialhilfeträger<br />

nach § 21 Abs. 4 SGB X bei Erforderlichkeit keine Auskünfte über die ihnen bekannten Ein-<br />

kommens- oder Vermögensverhältnisse auch betreffend diesen Personenkreis erteilen dürften.<br />

Auch wenn Finanzbehör<strong>den</strong> nicht ohne weiteres beurteilen können, inwieweit von einem Sozialleistungsträger<br />

erbetene Auskünfte <strong>für</strong> dessen Verwaltungsverfahren tatsächlich erforderlich<br />

sind, haben sie ihre Übermittlungsbefugnis anhand der §§ 30 ff. AO <strong>19</strong>77 aufgrund der Bedeu-<br />

tung des Steuergeheimnisses <strong>den</strong>noch möglichst sorgfältig zu prüfen. Dies gilt auch wegen des<br />

bei Übermittlungsersuchen eines Sozialleistungsträgers anzuwen<strong>den</strong><strong>den</strong> § 67 d Abs. 2 S. 2 SGB<br />

X, wonach dieser zwar die Verantwortung <strong>für</strong> die Richtigkeit seiner Angaben, nicht aber (wie<br />

nach Art. 18 Abs. 2 S. 2 BayDSG) die Verantwortung <strong>für</strong> die Zulässigkeit der Beantwortung<br />

seiner Anfrage durch das Finanzamt insgesamt trägt. Die Finanzbehörde darf sich deshalb nicht<br />

auf eine knappe Schlüssigkeitsprüfung i.S.d. Art. 18 Abs. 2 S. 3 BayDSG beschränken, wonach<br />

die übermittelnde Stelle nur überprüft, „ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben<br />

des Empfängers liegt“. Die Erforderlichkeit der Auskunft <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung seitens des<br />

anfragen<strong>den</strong> Sozialleistungsträgers (als ein Bestandteil der Zulässigkeit der Datenübermittlung)<br />

muss daher im Auskunftsersuchen dargelegt wer<strong>den</strong>; Details dazu braucht und darf der Soziallei-

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