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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

ben wurde. In diesem Schreiben wurde insbesondere festgelegt, dass die in Art. 38 Abs. 2<br />

Satz 4 PAG angesprochenen Fälle von geringerer Bedeutung in der von der Verwaltung hierzu<br />

erlassenen Ausführungsvorschrift abschließend aufgezählt seien (vgl. Nr. 5.3.1.4).<br />

- Erst anlässlich meiner datenschutzrechlichen Prüfung bei einer Polizeidirektion am<br />

01./02.03.2000 wurde mir ein Schreiben des Innenministeriums vom 18.01.2000 sowie ein<br />

hierauf bezogenes Fernschreiben des <strong>Bayerische</strong>n Landeskriminalamts (BLKA) vom<br />

01.02.2000 zur Kenntnis gebracht. Danach könne <strong>für</strong> Speicherungen in der DNA-Analyse-<br />

Datei im Rahmen der Retrograderfassung von Verurteilten einer Straftat von erheblicher Bedeutung<br />

als <strong>für</strong> <strong>den</strong> Beginn der Speicherungsfrist maßgebliches Ereignis stets das Datum des<br />

richterlichen Beschlusses oder, in Fällen der Freiwilligkeit, der Zeitpunkt der Freiwilligkeits-<br />

erklärung angesehen wer<strong>den</strong>. Bei der Speicherung im Kriminalaktennachweis sei dies analog<br />

anzuwen<strong>den</strong>. In einem weiteren Schreiben stellt das BLKA hierzu ergänzend fest, dass die<br />

Festlegung der Aussonderungsprüffrist in der DNA-Analyse-Datei, die auch die Eingabe einer<br />

Speicherungsfrist von mehr als zehn Jahren erlaube, grundsätzlich an die des Kriminal-<br />

aktennachweises gebun<strong>den</strong> sei, in dem bei bestimmten Sexualdelikten Aussonderungsprüffristen<br />

von 20 Jahren vergeben wor<strong>den</strong> seien. Die Problematik habe ich oben unter Nr. 5.5.2<br />

eingehend dargestellt.<br />

Ich habe mich an <strong>den</strong> Amtschef des Innenministeriums gewandt und gebeten, darauf hinzuwirken,<br />

dass ich künftig in datenschutzrechtlich bedeutsamen Angelegenheiten zum Zwecke der<br />

Erfüllung der mir gesetzlich zugewiesenen Aufgaben rechtzeitig beteiligt werde. Zur Begründung<br />

habe ich ausgeführt, dass die in Art. 32 Abs. 1 Satz 1 <strong>Bayerische</strong>s <strong>Datenschutz</strong>gesetz fest-<br />

gelegte Pflicht aller öffentlichen Stellen, <strong>den</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong>n <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong> in der Erfüllung<br />

seiner Aufgaben zu unterstützen, u.a. beinhaltet, dass ich von der Verwaltung rechtzeitig<br />

über Planungen zu Regelungen datenschutzrechtlich relevanter Angelegenheiten oder deren Umsetzung<br />

unterrichtet werde.<br />

<strong>Der</strong> Amtschef des Innenministeriums hat in seiner Antwort ausgeführt, dass seine Behörde stets<br />

das Ziel im Auge habe, mich über Planungen bedeutender Informationsvorhaben rechtzeitig zu<br />

unterrichten. Soweit es im einen oder anderen Fall vorgekommen sein sollte, dass eine Unter-

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