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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

das Jugendamt zwar auf Anforderung der Ausländerbehörde eine Sozialprognose über Jugendliche<br />

abzugeben, bei <strong>den</strong>en ein Ausweisungsgrund vorliegt. Unabhängig davon, dass sich das<br />

Stadtjugendamt zum Zeitpunkt seiner umfangreichen Berichterstattung an das Sozialministerium<br />

laut eigener Aussage noch zu keiner Sozialprognose betreffend „Mehmet“ im Stande sah, enthielt<br />

diese Berichterstattung je<strong>den</strong>falls auch solche Angaben, die selbst als Begründung im Falle<br />

einer tatsächlich getroffenen Sozialprognose zu weitgehend wären. Im Zusammenhang mit der<br />

psychologischen Untersuchung und dem Intelligenztest wur<strong>den</strong> nämlich auch psychologische<br />

Befunde genannt, die gemäß § 77 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 71 Abs. 2 S. 2 SGB X der Ausländerbehörde<br />

im vorliegen<strong>den</strong> Falle nicht zugänglich gemacht wer<strong>den</strong> durften, weil ihr derartige ärztliche<br />

bzw. psychologische Informationen nur in bestimmten, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen<br />

übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen.<br />

Da also schon das Stadtjugendamt nicht befugt gewesen wäre, die entsprechen<strong>den</strong> Informationen<br />

über „Mehmet“ unmittelbar an die Ausländerbehörde zu übermitteln, durfte auch das Sozialmi-<br />

nisterium das Innenministerium in dessen Funktion als Oberster Ausländerbehörde nicht derart<br />

umfassend informieren. Dies ergibt sich außerdem schon daraus, dass das Sozialministerium die<br />

ausführliche Berichterstattung des Stadtjugendamts wie dargelegt auch selbst weder anfordern<br />

noch erhalten hätte dürfen.<br />

Ebenso wenig durfte das Innenministerium die Informationen, die es bereits unzulässiger Weise<br />

vom Sozialministerium erhalten hatte, an die Ausländerbehörde weitergeben. Aus § 78 Abs. 1<br />

S. 1 SGB X ergab sich <strong>für</strong> die Oberste Ausländerbehörde ein Verwertungsverbot des Jugen-<br />

damtsschreibens. Wie sich gezeigt hat, hielt die Ausländerbehörde weitere Informationen <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

Erlass der Ausweisungsverfügung ursprünglich auch gar nicht <strong>für</strong> erforderlich: Die Ausländerbehörde<br />

erhielt <strong>den</strong> an das Sozialministerium adressierten ausführlichen Bericht über „Mehmet“<br />

nämlich erst nach Erlass der Ausweisungsverfügung.

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