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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

chungen besondere Bedeutung erlangt sowie zur Möglichkeit der Beschränkung von Angaben<br />

bei der ärztlichen Anamnese.<br />

Erreicht wer<strong>den</strong> konnte auch, dass die Ausführungen zur Beschränkung des Einsichtsrechts des<br />

Patienten bei subjektiven Eindrücken und Wahrnehmungen des Arztes mit dem Zusatz versehen<br />

wur<strong>den</strong>, nach dem Bundesdatenschutzgesetz sei auch dieser Teil der ärztlichen Aufzeichnungen<br />

zu offenbaren.<br />

Trotz der oben dargestellten Mängel halte ich das Papier der Gesundheitsminister <strong>für</strong> einen<br />

durchaus gelungenen Ansatz, die <strong>Datenschutz</strong>rechte der Patienten darzustellen. Wegen des Widerstands<br />

der Bundesärztekammer sind die Arbeiten an der Charta bisher nicht zum Abschluss<br />

gebracht wor<strong>den</strong>.<br />

Die „Charta der Patientenrechte“ der Bundesärztekammer enthält dagegen einen weit weniger<br />

umfassen<strong>den</strong> Überblick über die <strong>Datenschutz</strong>rechte der Patienten und deren Beschwerdemöglichkeiten.<br />

Z. B. wird zwar das Recht des Patienten auf Einsichtnahme in seine Krankenakte an-<br />

gesprochen, dass dieses Recht jedoch auch durch andere vom Patienten bevollmächtigte Personen<br />

ausgeübt wer<strong>den</strong> kann, wird nicht erwähnt. Auch die weitergehende Ansicht der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

zum Einsichtsrecht des Patienten in subjektive Eindrücke und Wahrnehmungen<br />

ist nicht aufgeführt. Die „Patientenrechte auf sorgfältige Information“ sind nur kurz ange-<br />

sprochen und eine umfassende Darstellung der <strong>Datenschutz</strong>rechte der Patienten fehlt. Das Recht<br />

auf Beschränkung der Anmamneseangaben ist ebenfalls nicht enthalten. Lediglich das Recht auf<br />

Nichtwissen ist kurz erwähnt.<br />

3.1.2 Gespräch mit Patientenvertretern<br />

Im Rahmen der Diskussion zum Thema „Patientenrechte und <strong>Datenschutz</strong>“ lud der Arbeitskreis<br />

Gesundheit und Soziales, dessen Vorsitz ich innehabe, Vertreter des Gesundheitsla<strong>den</strong>s München<br />

e.V. zu einem Gespräch ein. <strong>Der</strong> Gesundheitsla<strong>den</strong> ist auch Sitz der Bundesarbeitsgemeinschaft<br />

der PatientInnenstellen; er hat einen AK <strong>Datenschutz</strong>, der sich mit datenschutzrechtlichen<br />

Fragen im Gesundheitswesen auseinander setzt. Zur Sprache kamen dabei die verschie<strong>den</strong>sten

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