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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

3.9 Weitergabe von Erkenntnissen aus Heil<strong>für</strong>sorgeunterlagen<br />

Eine Polizeibeamtin hat mir vorgetragen, dass ein Polizeiarzt Erkenntnisse aus ihrer Behandlung<br />

im Rahmen der freien Heil<strong>für</strong>sorge an ihren Dienstvorgesetzten weitergegeben habe, obwohl<br />

weder ihre Einwilligung noch ein Gutachtensauftrag des Dienstherrn vorlag. Ich habe das wie<br />

folgt beurteilt:<br />

Den Beamten der <strong>Bayerische</strong>n Bereitschaftspolizei, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in<br />

einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird freie Heil<strong>für</strong>sorge gewährt. Dies bedeutet, dass die<br />

Beamten im Regelfall durch <strong>den</strong> Polizeiärztlichen Dienst ärztlich versorgt wer<strong>den</strong>. Tritt ein Polizeiarzt<br />

in der Funktion eines behandeln<strong>den</strong> Arztes im Rahmen der freien Heil<strong>für</strong>sorge auf, un-<br />

terliegen daher die hierbei entstehen<strong>den</strong> Unterlagen und Erkenntnisse in vollem Umfang der<br />

ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Anders als im Fall einer im Auftrag des Dienstherrn<br />

vorzunehmen<strong>den</strong> ärztlichen Begutachtung (z.B. Dienstunfähigkeitsuntersuchungen) darf der Arzt<br />

Untersuchungsergebnisse aus der freien Heil<strong>für</strong>sorge nicht ohne Befugnis (z.B. Einwilligung des<br />

Betroffenen) an Dritte weitergeben.<br />

Eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht wäre dann gerechtfertigt gewesen, wenn die<br />

Beamtin wegen der angenommenen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit in ihrer konkreten<br />

dienstlichen Funktion eine akute Gefahr <strong>für</strong> sich selbst oder andere Personen dargestellt hätte.<br />

Eine solche akute Gefahrenlage konnte vom Dienstherrn nicht dargelegt wer<strong>den</strong>. Ich habe daher<br />

die Datenweitergabe durch <strong>den</strong> Polizeiärztlichen Dienst förmlich beanstandet.<br />

Das Präsidium der Bayer. Bereitschaftspolizei hat daraufhin eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die<br />

sich mit der Erstellung von Leitlinien zur ärztlichen Schweigepflicht <strong>für</strong> <strong>den</strong> Polizeiärztlichen<br />

Dienst befasst, um <strong>den</strong> betroffenen Medizinern eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben.<br />

Darüber hinaus habe ich im Zusammenhang mit der datenschutzrechtlichen Prüfung eines Polizeiärztlichen<br />

Dienstes erreicht, dass künftig zur bereits bestehen<strong>den</strong> personellen Trennung zwischen<br />

dem Bereich der Heil<strong>für</strong>sorge und <strong>den</strong> übrigen Funktionen im Polizeiärztlichen Dienst<br />

auch eine organisatorische Trennung der Akten vorgenommen wird.

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