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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

prüfung nicht betroffen waren, zur Verfügung stand. Eine Überlassung dieser Liste an die Sachverständigen<br />

wäre in gleicher Weise unzulässig wie die Überlassung der o.g. Liste. Da die maßgeblichen<br />

Entscheidungen über die Einbeziehung auffälliger Laborärzte in die Abrechnungsprüfung<br />

nicht von <strong>den</strong> Sachverständigen, sondern von <strong>den</strong> Mitgliedern des Vorstandsreferats zu<br />

treffen sind, ist es nicht erforderlich und damit unzulässig, <strong>den</strong> Sachverständigen Abrechnungswerte<br />

auch zahlreicher anderer Ärzte offen zu legen, die keiner Prüfung unterzogen wer<strong>den</strong><br />

brauchten.<br />

4.4.2 Lieferung von Rezeptdaten an die KVB<br />

Die VSA Verrechnungsstelle der Süddeutschen Apotheken GmbH nimmt <strong>für</strong> Apotheken in Bay-<br />

ern deren Arzneimittelabrechnungen gegenüber <strong>den</strong> Krankenkassen vor. Vor kurzem beabsichtigte<br />

die KVB nun mit der VSA eine Vereinbarung über die Lieferung von Verordnungsdaten<br />

der bayerischen Vertragsärzte zu schließen. Danach sollten der KVB vor dem Hintergrund der<br />

gesetzlichen Budgetierung der Arzneimittelausgaben eine bis ins Kleinste detaillierte Analyse<br />

der vertragsärztlichen Rezeptverordnungen zur gezielten Information der bayerischen Vertragsärzte<br />

über deren Verordnungsverhalten und <strong>den</strong> Stand der Budgetausschöpfung ermöglicht wer-<br />

<strong>den</strong>. Die VSA sollte der KVB hierzu monatlich die Daten aller <strong>für</strong> die Mitgliedsapotheken der<br />

VSA abgerechneten und von bayerischen Vertragsärzten ausgestellten Rezepte versichertenbe-<br />

zogen auf Datenträgern zur Verfügung stellen.<br />

Gegen <strong>den</strong> Umfang der vorgesehenen Datenlieferungen habe ich Einwände erhoben. Die Vereinbarung<br />

mit der VSA sah insbesondere eine Datenerhebung der KVB auch über die betroffe-<br />

nen Patienten vor. Dies hätte gegen § 285 Abs. 2 SGB V verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen<br />

die KVen Einzelangaben über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Versicherten<br />

nur erheben und speichern, soweit dies zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen<br />

(§§ 106 und 136 SGB V) sowie <strong>für</strong> Plausibilitätskontrollen und Auskünfte an Versicherte<br />

(§§ 83 Abs. 2, 305 SGB V) erforderlich ist. Eine entsprechende Regelung <strong>für</strong> die Beratung<br />

der Vertragsärzte fehlt. Hätte der Gesetzgeber <strong>den</strong> KVen <strong>für</strong> derartige Beratungen die Verwendung<br />

von Versichertendaten gestatten wollen, hätte er die Beratung nach § 305 a Abs. 2<br />

SGB V in <strong>den</strong> Aufgabenkatalog des § 285 Abs. 2 SGB V aufgenommen bzw. aufnehmen müssen.<br />

Da dies nicht geschehen ist, darf die KVB <strong>für</strong> die beabsichtigte Beratung der Vertragsärzte

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