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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

außerhalb des Stadtsteueramts in der Regel nicht im Zusammenhang mit der Durchführung eines<br />

Verfahrens in Steuersachen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO). Auch § 31 Abs. 3 AO (i.V.m. § 30 Abs. 4<br />

Nr. 2 AO) führt zu keinem anderen Ergebnis, da nach dieser Vorschrift ausschließlich Namen<br />

und Anschrift von Grundstückseigentümern <strong>für</strong> bestimmte andere im Gesetz genannte Zwecke<br />

genutzt wer<strong>den</strong> dürfen und nicht auch Objektdaten. Die vorgenannten Bestimmungen gelten im<br />

übrigen auch <strong>für</strong> Merkmale aus der Gewerbesteuerveranlagung und auch <strong>für</strong> Daten aus der Erhebung<br />

von bestimmten anderen kommunalen Abgaben (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 c KAG). Letztendlich<br />

ist der Zugriff auf die dem Steuergeheimnis unterliegen<strong>den</strong> Merkmale ausnahmslos auf die jeweils<br />

zuständigen Mitarbeiter im Stadtsteueramt zu beschränken.<br />

Ich habe deshalb gebeten, das Verfahren datenschutzgerecht zu modifizieren. Das Verfahren<br />

wurde inzwischen durch einen Zugriffsschutz erweitert. <strong>Der</strong> Zugriffsschutz ist über einen eigenen<br />

Dialogteil individuell vom Nutzer des Verfahrens einstellbar, so dass bei entsprechender<br />

Voreinstellung nur noch Mitarbeiter aus <strong>den</strong> jeweiligen Fachämtern (hier: Stadtsteueramt) auf<br />

die <strong>für</strong> sie freigegebenen Objektarten zugreifen können. Damit ist sichergestellt, dass in dem von<br />

mir zu beurteilen<strong>den</strong> Sachverhalt nur mehr befugte Personen i.S.d. § 30 AO auf die Objektdaten<br />

zugreifen können.<br />

Mit dem Zugriff auf die Daten von Bediensteten der Kommune, soweit es sich um Personalak-<br />

tendaten handelt (z.B. <strong>für</strong> die Überweisung der Reisekosten) und der Bedienstete nicht als Privatperson<br />

betroffen ist, war ich ebenfalls befasst. Ich bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass<br />

ein (lesender) Zugriff aller Haushaltssachbearbeiter und Anordnungsbefugten nicht zulässig ist.<br />

Ich habe deshalb vorgeschlagen, die Daten der Bediensteten außerhalb der zentralen Adressdatei<br />

zu speichern bzw. einen (auch nur lesen<strong>den</strong>) Zugriff auf die Personalsachbearbeiter zu beschränken;<br />

dies wurde von <strong>den</strong> betroffenen Kommunen umgesetzt. Ergänzend verweise ich hierzu auch<br />

auf Art. 100 h Abs. 5 BayBG.<br />

Soweit die Nutzung der Daten keinen spezialgesetzlichen Bestimmungen unterliegt, ist sie u.a.<br />

nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung der speichern<strong>den</strong> Stelle erforderlich ist<br />

(Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG). Dies ist hinsichtlich der Bankverbindung nicht der Fall, wenn<br />

der Sachbearbeiter im Zeitpunkt des Abrufs lediglich die aktuelle Anschrift des Zahlungspflich-

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