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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.5 Ordnungswidrigkeitenverfahren<br />

7.5.1 Fahrerermittlung durch Lichtbildabgleich<br />

Obwohl ich mich in meinen bei<strong>den</strong> vorangegangenen Tätigkeitsberichten (17. Tätigkeitsbericht<br />

Nr. 7.5.4, 18. Tätigkeitsbericht Nr. 7.6.4) zur Frage der Zulässigkeit eines Lichtbildabgleichs mit<br />

dem Pass- bzw. Personalausweisregister zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr<br />

geäußert hatte, musste ich erneut feststellen, dass insbesondere bei <strong>den</strong> zur Verfolgung<br />

und Ahndung von Verkehrordnungswidrigkeiten berechtigten Gemein<strong>den</strong> Unsicherheit in der<br />

Frage besteht, unter welchen Voraussetzungen eine Einsichtnahme in die Lichtbilder des Passbzw.<br />

Personalausweisregisters zulässig ist.<br />

Das Pass- bzw. Personalausweisgesetz setzt <strong>für</strong> einen Zugriff auf die in <strong>den</strong> entsprechen<strong>den</strong> Registern<br />

gespeicherten Lichtbilder unter anderem voraus, dass die Daten bei dem Betroffenen<br />

nicht oder nur mit unverhältmäßig hohem Aufwand erhoben wer<strong>den</strong> können. Betroffener im<br />

Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, in dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch<br />

<strong>den</strong> Zugriff auf „sein“ Lichtbild eingegriffen wer<strong>den</strong> soll. In Bezug auf diese Person muss die<br />

Datenerhebung unmöglich oder unverhältnismäßig sein. Ist dies nicht der Fall, hat die Datener-<br />

hebung beim Betroffenen Vorrang vor der zweckändern<strong>den</strong> Nutzung des Lichtbildes.<br />

Es ist deshalb regelmäßig erforderlich, vor dem Zugriff auf das Lichtbild zu versuchen, <strong>den</strong><br />

Bildabgleich bei dem Betroffenen durchzuführen. Dazu kommt in erster Linie eine mündliche<br />

oder schriftliche Aufforderung in Betracht, sich <strong>für</strong> einen Vergleich mit dem bei der Ordnungswidrigkeit<br />

gefertigten Lichtbild einzufin<strong>den</strong>. Diese Aufforderung stellt keine Anhörung im Sinne<br />

des Ordnungswidrigkeitengesetzes dar, sondern gibt dem Betroffenen Gelegenheit, <strong>den</strong> Zugriff<br />

auf das Register durch seine Mitwirkung entbehrlich zu machen. Erst bei Erfolglosigkeit der<br />

Aufforderung ist der Zugriff auf das Bild des Pass- bzw. Personalausweisregisters zulässig, soweit<br />

die Unmöglichkeit oder Unverhältnismäßigkeit der Datenerhebung beim Betroffenen nicht<br />

bereits zuvor feststand. Unverhältnismäßigkeit ist aber grundsätzlich weder aufgrund der Anzahl<br />

der in Frage kommen<strong>den</strong> Betroffenen noch im Hinblick auf die bei Verkehrordnungswidrigkeiten<br />

kurze Verjährungsfrist anzunehmen. Eine Aufforderung zur Mitwirkung bei einem Lichtbildabgleich<br />

kann relativ kurzfristig erfolgen. Je<strong>den</strong>falls geht es nicht an, die Verjährungsfrist als

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