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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

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stimmte Zeit aufbewahrt. Nebenakten (Unterlagen, die auch im Grund- bzw. Teilakt vorhan<strong>den</strong><br />

sein müssten) sind jedoch zu vernichten, sobald sie nicht mehr benötigt wer<strong>den</strong>, spätestens mit<br />

dem Ausschei<strong>den</strong> des Beschäftigten aus dem aktiven Dienst. Um die Vollständigkeit des Grundakts<br />

in jedem Fall sicherzustellen, habe ich empfohlen, die Teil- und Nebenakten ausgeschie<strong>den</strong>er<br />

Mitarbeiter zunächst an die Zentralverwaltung <strong>für</strong> einen Abgleich des Inhalts zu übermitteln.<br />

Bei eventuellen Nachfragen ausgeschie<strong>den</strong>er Beschäftigter kann die Fakultät auf <strong>den</strong> bei der<br />

Zentralverwaltung aufzubewahren<strong>den</strong> Grundakt verweisen. Unabhängig vom Abschluss des Personalakts<br />

nach Art. 100 g Abs. 1 BayBG ist zu beachten, dass Unterlagen über Erholungsurlaub,<br />

Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten nur noch fünf Jahre nach Ablauf des Bearbeitungs-<br />

jahres aufzubewahren sind. Eine längere Aufbewahrung <strong>für</strong> Zwecke der Personalverwaltung/wirtschaft<br />

ist nach dieser gesetzlichen Regelung nicht erforderlich. Ich habe die Universität ge-<br />

beten, die vorhan<strong>den</strong>en Personalakten sukzessive zu bereinigen.<br />

Soweit bei <strong>den</strong> einzelnen Stellen der Universität Datenbanken mit Personaldaten (z. B. Personaldatei,<br />

Krankheit, Abwesenheit) geführt wer<strong>den</strong>, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Ver-<br />

knüpfungsmöglichkeiten Verfahren zur Personalverwaltung darstellen, ist zu beachten, dass diese<br />

der Mitbestimmung der Personalvertretung nach Art. 75 a Abs. 1 Nr. 2 BayPVG, der Rege-<br />

lung des Art. 100 h Abs. 5 BayBG und der Freigabeverpflichtung gemäß Art. 26 BayDSG unterliegen.<br />

Die Löschungsfristen richten sich hierbei nach Art. 100 g Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 bis 4<br />

BayBG.

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