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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

grammierten zusätzlichen behandlungsbezogenen Zugriffsschutzes außerhalb erteilter Berechtigungen<br />

bzw. nach Ablauf der Sperrfrist findet eine Protokollierung lesender Zugriffe statt. Stets<br />

protokolliert wer<strong>den</strong> dagegen der erste (erstellende) Zugriff und der letzte ändernde Zugriff.<br />

Eine Protokollierung ist zur Feststellung geeignet, ob innerhalb der jeweiligen Berechtigungen<br />

missbräuchliche Zugriffe erfolgt sind (Berechtigter greift zu, ohne dass dies erforderlich ist).<br />

Besser wäre es aus datenschutzrechtlicher Sicht daher, wenn die lesen<strong>den</strong> und die ändern<strong>den</strong><br />

Zugriffe (über die oben geschilderten Fälle hinaus) zumindest stichprobenartig protokolliert<br />

wer<strong>den</strong>. Dies wäre auch eine gewisse Hemmschwelle <strong>für</strong> nicht erforderliche Zugriffe.<br />

Auch zu dieser Frage hat das geprüfte Krankenhaus einen Entwicklungsantrag an <strong>den</strong> Ersteller<br />

der Software gestellt.<br />

Ferner habe ich bei der Prüfung festgestellt, dass eine Löschung der im System gespeicherten<br />

Daten nach wie vor nicht vorgesehen ist. Eine solche ist jedoch vor allem im Hinblick auf die<br />

Fälle, in <strong>den</strong>en das Krankenhaus keine Leistung erbracht hat, erforderlich. Solche Fälle liegen<br />

z. B. vor, wenn ein Patient vor Erbringung einer Leistung das Krankenhaus wieder verlässt oder<br />

in ein anderes Krankenhaus weitergeleitet wird. Auch zur Löschung hat das Krankenhaus einen<br />

Entwicklungsantrag gestellt.<br />

3.4.2 Mikroverfilmung von Patientendaten durch einen Privaten<br />

Durch eine Anfrage wurde mir bekannt, dass zwei bayerische Krankenhäuser Mikroverfilmungen<br />

von Patientenunterlagen durch eine private Firma durchführen lassen. Verfilmt wer<strong>den</strong> dabei<br />

neben <strong>den</strong> Verwaltungsdaten von Patienten auch deren Behandlungs- bzw. Gesundheitsdaten,<br />

medizinische Daten also, die nicht zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der Behandlung der<br />

Patienten erforderlich sind. Die Verfilmung der Unterlagen erfolgt in einem Raum dieser Firma,<br />

der durch eines der Krankenhäuser angemietet wurde. Dieses Krankenhaus hat mit der Firma<br />

zudem einen als solchen bezeichneten „Freien-Mitarbeiter“-Vertrag bzw. „Dienstvertrag“ abgeschlossen,<br />

durch <strong>den</strong> der Inhaberin der Firma die Verwahrung sämtlicher Schlüssel zu dem vermieteten<br />

Raum übertragen wurde. Zugang zu diesem Raum hat dadurch ausschließlich die Inha-

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