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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch <strong>für</strong> die Datenübermittlungen an Polizeidienststellen<br />

anderer Länder oder des Bundes.<br />

Die pauschale Übermittlung personenbezogener Daten über einen vorgegebenen Verteilerschlüssel<br />

halte ich jedoch nicht <strong>für</strong> zulässig, da <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Sachverhalt einzeln geprüft wer<strong>den</strong> muss, ob<br />

die Datenübermittlung zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine sorgfältige Prüfung,<br />

an wen welche personenbezogenen Informationen übermittelt wer<strong>den</strong> dürfen, ist auch deswegen<br />

notwendig, weil die übermittelnde Polizeidienststelle keinen Einfluss auf die weitere Verarbeitung<br />

dieser Daten durch die Empfängerdienststellen hat und weil offensichtlich auch keine<br />

Nachmeldungen, z.B. hinsichtlich des Verfahrensausgangs, erfolgten.<br />

Ich habe die Polizeidienststelle deshalb gebeten, das bisherige Verfahren der pauschalen Datenübermittlung<br />

an andere Polizeidienststellen, insbesondere an außerbayerische einzustellen. Die<br />

Polizei hat daraufhin ihre bisherige Praxis geändert. Eine pauschale Übermittlung von personenbezogenen<br />

Daten an andere Dienststellen erfolgt nicht mehr.

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