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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

11.10 Weitergabe von gemeindlichen Steuerdaten in einem Zivilverfahren<br />

Im Rahmen einer Eingabe musste ich folgen<strong>den</strong> Sachverhalt datenschutzrechtlich beurteilen:<br />

Eine bayerische Kommune hat im Zuge eines Zivilverfahrens zum Zwecke der Beweiserhebung<br />

neben Auszügen aus dem Melderegister auch Auszüge aus der sog. „gemeindlichen Lohnsteuerliste“<br />

an das zuständige Amtsgericht übermittelt. Nach <strong>den</strong> Regelungen der Zivilprozessordnung<br />

wur<strong>den</strong> die vorgelegten Unterlagen dort auch <strong>den</strong> Prozessbeteiligten zugänglich.<br />

Die genannte Lohnsteuer-Liste enthielt neben Namen und Anschrift die Merkmale Geburtsdatum,<br />

Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Anzahl der zu berücksichtigen<strong>den</strong> Kinder, Familienstand,<br />

Konfessionszugehörigkeit sowie ggf. nach Anweisung des zuständigen Finanzamts einzutragende<br />

Pauschbeträge <strong>für</strong> Behinderte.<br />

Neben <strong>den</strong> Angaben über die Prozessgegner enthielt die Liste auch vollständige Angaben von 34<br />

weiteren, am Verfahren vollkommen unbeteiligten Bürgern der Kommune. Die Kommune hatte<br />

deren Angaben in der weitergegebenen Kopie nicht geschwärzt.<br />

Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:<br />

Aufgrund der Bestimmung des § 39 Abs. 6 Einkommensteuergesetz sind Gemein<strong>den</strong> insoweit,<br />

als sie Lohnsteuerkarten ausstellen oder Eintragungen auf <strong>den</strong> Lohnsteuerkarten vornehmen und<br />

ändern, örtliche Landesfinanzbehör<strong>den</strong>. Sie haben dementsprechend das Steuergeheimnis zu<br />

wahren (§ 30 i.V.m. § 1 Abgabenordnung).<br />

Eine zulässige Durchbrechung des Steuergeheimnisses ist nur aufgrund § 30 Abs. 4 Nr. 1 – 5,<br />

Abs. 5, Abs. 6 Abgabenordnung möglich. Die gesetzliche Regelung ist abschließend.<br />

Für die Offenbarung der Steuerdaten der 34 nicht am Zivilverfahren beteiligten Bürger der Stadt<br />

ist eine derartige Offenbarungsbefugnis offensichtlich nicht gegeben.

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