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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

15.4 Evaluation der Lehre<br />

Bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. Juli <strong>19</strong>98 (GVBl S. 443), mit dem das<br />

<strong>Bayerische</strong> Hochschulgesetz in wesentlichen Punkten geändert wurde, habe ich gegenüber dem<br />

Staatsministerium <strong>für</strong> Wissenschaft, Forschung und Kunst zum Ausdruck gebracht, dass ich der<br />

Evaluation der Lehre im Hinblick auf die Befragung der Studieren<strong>den</strong> zurückhaltend gegenüberstehe<br />

und unter anderem die Verwertbarkeit der Befragungsergebnisse <strong>für</strong> nicht unproblematisch<br />

halte. Da verschie<strong>den</strong>e - erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren eingearbeitete - Änderungen<br />

gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf gewisse Rechtsunsicherheiten bewirken, habe ich<br />

das Ministerium gebeten, <strong>für</strong> die Hochschulen erläuternde Hinweise bekannt zu machen. Die<br />

Verwendung der im Rahmen der Evaluation ausgewerteten Ergebnisse stu<strong>den</strong>tischer Befragun-<br />

gen (vgl. Art. 39 a Abs. 3 Sätze 4 bis 6 BayHSchG) wurde mit mir abgestimmt und wie folgt<br />

beschränkt:<br />

Die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die Namen der Lehren<strong>den</strong> und die ausgewerteten<br />

Ergebnisse der stu<strong>den</strong>tischen Befragungen über Ablauf sowie Art und Weise der Darbietung des<br />

Lehrstoffs wer<strong>den</strong> dem Fachbereichsrat und der Leitung der Hochschule bekannt gegeben und<br />

zur Bewertung der Lehre verwendet. Demgegenüber wer<strong>den</strong> <strong>den</strong> Mitgliedern des Fachbereichs,<br />

die nicht dem Fachbereichsrat angehören, nur die wesentlichen Ergebnisse der Befragung, ggf.<br />

unter Hinzufügung der Stellungnahme des betroffenen Lehren<strong>den</strong>, zugänglich gemacht. Die wesentlichen<br />

Ergebnisse der Befragung müssen in einer Form zugänglich gemacht wer<strong>den</strong>, die eine<br />

Kenntnisnahme durch Personen, die nicht Mitglieder des Fachbereichs sind, ausschließt. Eine<br />

Bekanntgabe der Ergebnisse am „schwarzen Brett“ der Hochschule oder gar im Internet wäre<br />

daher unzulässig.<br />

Im Lehrbericht, dessen Veröffentlichung keiner Beschränkung unterliegt, dürfen stu<strong>den</strong>tische<br />

Bewertungen der Lehren<strong>den</strong> nicht unter Angabe der Bezeichnung der Lehrveranstaltungen und<br />

der Namen der Lehren<strong>den</strong> dargestellt wer<strong>den</strong>.

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