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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Darauf bat ich darum, dass mich die Polizeidienststellen im Bereich eines Polizeipräsidiums über<br />

die in einem begrenzten Zeitraum angefertigten polizeilichen Bildaufnahmen umgehend unterrichten<br />

und dass sie die Aufnahmen bis zu einer entsprechen<strong>den</strong> Freigabe durch mich zur <strong>Datenschutz</strong>kontrolle<br />

weiter aufbewahren.<br />

Das Innenministerium sagte mir eine entsprechende Verfahrensweise zunächst zu, teilte mir<br />

dann aber später mit, dass in dieser Zeit im Bereich dieses Polizeipräsidiums im Gegensatz zu<br />

<strong>den</strong> Bereichen anderer Präsidien keine Bildaufnahmen angefertigt wur<strong>den</strong>.<br />

In diesem Verfahrensablauf sehe ich keine ausreichende Unterstützung durch das Innenministerium.<br />

Ohne diese Unterstützung wird es aber kaum möglich sein, eine effektive Kontrolle polizeilicher<br />

Videoaufnahmen sicherzustellen.<br />

Im Berichtszeitraum habe ich im Rahmen einer anderweitigen <strong>Datenschutz</strong>kontrolle Bildauf-<br />

zeichnungen geprüft, die die Polizei anlässlich einer Großdemonstration (Wehrmachtsausstellung<br />

in München) von Versammlungsteilnehmern und Gegendemonstranten angefertigt hatte.<br />

Ich habe die Gelegenheit genutzt, die Polizei anhand des konkreten Vorganges erneut auf die<br />

Rechtslage bei Anfertigung von Bildaufnahmen und –aufzeichnungen bei Versammlungen hin-<br />

zuweisen.<br />

Nach wohl überwiegender Auffassung sind Übersichtsaufnahmen, die zur Leitung des polizeilichen<br />

Einsatzes, zu Schulungszwecken oder zur Einsatzdokumentation benötigt und nicht mit<br />

dem Ziel hergestellt wer<strong>den</strong>, einzelne Teilnehmer einer Versammlung zu i<strong>den</strong>tifizieren, auch<br />

ohne gesetzliche Befugnisnorm zulässig (vgl. hierzu auch 16. Tätigkeitsbericht Nr. 5.15). Solche<br />

Aufnahmen wer<strong>den</strong> deshalb von mir nicht beanstandet.<br />

Die meiner Prüfung zugrundeliegen<strong>den</strong> Aufzeichnungen konnten nicht als Übersichtsaufnahmen<br />

angesehen wer<strong>den</strong>, weil viele der Einstellungen die I<strong>den</strong>tifizierung eines großen Teils der abgebildeten<br />

Personen ermöglichten und mehrfach der Bildausschnitt eigens durch Zoomen auf einzelne<br />

Betroffene verengt wurde.<br />

Soweit nach dem Vorbringen der Polizei durch die Bildaufzeichnungen zum Zwecke der Strafverfolgung<br />

von Anfang an strafrechtlich relevante Sachverhalte beweissicher festgehalten wer-

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