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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Anlage 3: Entschließung der 57. Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des Bundes und der Länder vom 25./26.03.<strong>19</strong>99:<br />

Novellierung des BDSG nicht aufschieben<br />

Die deutschen <strong>Datenschutz</strong>beauftragten haben bereits früh gefordert, die Novellierung des<br />

BDSG zur Umsetzung der EG-<strong>Datenschutz</strong>richtlinie zu einer gründlichen Modernisierung des<br />

veralteten deutschen <strong>Datenschutz</strong>rechts zu nutzen. Da die dreijährige Anpassungsfrist im Oktober<br />

<strong>19</strong>98 verstrichen ist, besteht jetzt ein erheblicher Zeitdruck. Für die Neuregelung, die derzeit<br />

in der Bundesregierung und in Koalitionsgremien vorbereitet wird, ist daher ein "Zwei-Stufen-<br />

Konzept" vorgesehen. Einem ersten, in Kürze vorzulegen<strong>den</strong> Novellierungsgesetz soll zu einem<br />

späteren Zeitpunkt eine zweite Änderung folgen, die weitere Verbesserungen enthalten soll. Die<br />

Konferenz geht davon aus, daß das Zweistufenkonzept von dem festen politischen Willen getragen<br />

wird, die zweite Stufe nach Einbringung des ersten Gesetzentwurfes zügig in Angriff zu<br />

nehmen und noch in dieser Legislaturperiode abzuschließen. Auch der in dieser Stufe bestehende<br />

Handlungsbedarf duldet keinen Aufschub.<br />

Die Konferenz begrüßt, daß jetzt mit Hochdruck an der BDSG-Novellierung gearbeitet wird und<br />

Verantwortliche in Regierung und Fraktionen zugesagt haben, die erste Stufe der Neuregelung<br />

werde sich nicht auf das von der Richtlinie geforderte Minimum beschränken. Sie unterstützt die<br />

Vorschläge, Regelungen zur Videoüberwachung, zu Chipkarten und zum <strong>Datenschutz</strong>audit aufzunehmen.<br />

Gleiches gilt <strong>für</strong> die Übernahme der zukunftsweisen<strong>den</strong> Bestimmungen zur Daten-<br />

vermeidung sowie zur anonymen bzw. pseudonymen Nutzung von Telediensten aus dem Multimediarecht.<br />

Diese sind wichtige und dringend notwendige Regelungen zur Modernisierung des<br />

<strong>Datenschutz</strong>rechts. Die Konferenz drückt daher ihre Erwartung darüber aus, daß diese Vorschriften<br />

in der ersten Stufe des Gesetzgebungsverfahrens zügig verabschiedet wer<strong>den</strong>.<br />

Zu <strong>den</strong> Punkten, die keinen Aufschub dul<strong>den</strong>, gehört auch die Verbesserung der Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> eine effektive <strong>Datenschutz</strong>kontrolle. Die völlig unabhängige Gestaltung der Kontrolle im<br />

nichtöffentlichen Bereich muß institutionell sichergestellt und durch eine sachgerechte finanzielle<br />

und personelle Ausstattung unterstützt wer<strong>den</strong>. Gegenwärtig noch bestehende Einschrän-

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