31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Die Umsetzung dieser Vorschrift bereitet bei einer Kassenärztlichen Vereinigung Schwierigkeiten:<br />

Anders nämlich als bei Mitarbeitern einer Krankenkasse, die es durch Auswahl ihrer Kassenmitgliedschaft<br />

verhindern können, dass ihren Vorgesetzten und ihren Kollegen die sie betreffen<strong>den</strong><br />

Patientendaten bekannt wer<strong>den</strong>, ist eine vergleichbare „Steuerungsmöglichkeit“ <strong>für</strong> KV-<br />

Bedienstete praktisch kaum zu erreichen. <strong>Der</strong> Vertragsarzt ist nämlich verpflichtet, mit der KV<br />

abzurechnen, deren Mitglied er ist (§ 77 Abs. 3 S. 1, 294 und 295 Abs. 1 SGB V). <strong>Der</strong> bei der<br />

KV beschäftigte Patient hat rechtlich keine Möglichkeit, <strong>den</strong> Vertragsarzt zur Abrechnung von<br />

dessen Leistungen (mit damit verbun<strong>den</strong>en sensiblen medizinischen Patientendaten) bei einer<br />

anderen als der <strong>für</strong> diesen Arzt zuständigen KV zu veranlassen.<br />

Da es generell misslich ist, wenn Arbeitskollegen/-innen Kenntnis über Patientendaten der Belegschaft<br />

des Betriebes erlangen können, habe ich die KVB aufgefordert, die Patientendaten des<br />

KVB-Personals über die gesetzliche Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 S. 3 SGB I hinaus auch gegenüber<br />

Personen zu schützen, die lediglich Kollegen/-innen sind und keine Personalentschei-<br />

dungen treffen oder daran mitwirken können.<br />

Meinerseits habe ich die KVB um Überprüfung des folgen<strong>den</strong> Lösungsansatzes gebeten:<br />

Die KVB-Bezirksstellen wer<strong>den</strong> von der KVB-Landesgeschäftsstelle in die Lage versetzt, bei<br />

der Übernahme eingehender Arztrechnungen in <strong>den</strong> EDV-Bestand der KVB systemtechnisch<br />

Namen und Krankenversicherten-Nummern von KVB-Mitarbeitern zu erkennen. Die EDV verschlüsselt<br />

daraufhin im KVB-Datenbestand sofort die i<strong>den</strong>tifizieren<strong>den</strong> Daten der KVB-<br />

Mitarbeiter aus der Krankenversichertenkarte (vgl. § 291 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 SGB V).<br />

Freilich muss sichergestellt wer<strong>den</strong>, dass der Mitarbeitername <strong>den</strong>noch auf dem Datensatz wieder<br />

lesbar ist, der der Krankenkasse zur Überprüfung der Leistungspflicht übermittelt wird (vgl.<br />

§ 295 Abs. 2 SGB V i.V.m. dem hierzu abgeschlossenen Datenträgeraustausch-Vertrag).<br />

Außerdem muss die KVB in berechtigten Fällen (vgl. insbesondere § 285 Abs. 2 SGB V) in der<br />

Lage sein, <strong>den</strong> verschlüsselten Patienten ausnahmsweise zu i<strong>den</strong>tifizieren. Hier<strong>für</strong> könnte eine<br />

Zugriffsbeschränkung auf wenige Vertrauenspersonen in der KVB (vgl. allerdings wiederum<br />

§ 35 Abs. 1 S. 3 SGB I) sowie eine spezielle Protokollierung solcher Zugriffe vorgesehen wer<strong>den</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!