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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

15 Schulen und Hochschulen<br />

15.1 Veröffentlichungen in einer Homepage und im Jahresbericht einer Schule<br />

Im 18. Tätigkeitsbericht habe ich mich unter Nr. 15.1 mit der Frage befasst, unter welchen Vor-<br />

aussetzungen Lehrerdaten und Daten der Elternbeiratsmitglieder einer Schule im Internet veröffentlicht<br />

wer<strong>den</strong> dürfen. Aufgrund vieler Anfragen von Schulen weise ich nochmals darauf hin,<br />

dass im Hinblick auf die enge lokale Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungsbereichs von<br />

Schulen das Persönlichkeitsrecht der Schüler, Eltern, Lehrer und des sonstigen Schulpersonals<br />

Vorrang vor dem Informationsinteresse einer breiteren Öffentlichkeit (Internetnutzer) hat. Vor<br />

der Einstellung personenbezogener Daten ins Internet ist daher die Einwilligung der Betroffenen<br />

einzuholen. Bei minderjährigen Schülern, die bereits die entsprechende Einsichtsfähigkeit besitzen<br />

(ab etwa 15 Jahren), bedarf es deren Einwilligung, im übrigen der Einwilligung der Erzie-<br />

hungsberechtigten. Die Einholung der Einwilligung hat so zu erfolgen, dass sich die Betroffenen<br />

nicht einem Gruppendruck ausgesetzt fühlen. Sie sind dabei darauf hinzuweisen, dass sich ins<br />

Internet eingestellte Erreichbarkeitsdaten in der Regel problemlos auslesen lassen und damit<br />

nachteilige Auswirkungen verbun<strong>den</strong> sein können. Das Staatsministerium <strong>für</strong> Unterricht und<br />

Kultus hat Hinweise zu Veröffentlichungen der Schulen im Internet in die überarbeiteten „Erläutern<strong>den</strong><br />

Hinweise <strong>für</strong> die Schulen zum Vollzug des <strong>Bayerische</strong>n <strong>Datenschutz</strong>gesetzes“ einge-<br />

fügt, die bereits im Entwurf vorliegen.<br />

Weiterhin häufen sich die Anfragen dazu, inwiefern Fotografien, die Schüler oder andere Personen<br />

abbil<strong>den</strong> (Klassenfotos etc.), auf der Homepage oder auch im Jahresbericht einer Schule<br />

datenschutzrechtlich zulässig sind; die bisherigen „Erläutern<strong>den</strong> Hinweise“ (Stand <strong>19</strong>96) äußern<br />

sich dazu nicht. <strong>Datenschutz</strong>rechtlich ist hierzu festzustellen, dass es sich bei Veröffentlichungen,<br />

die Schüler oder andere Personen auf der Homepage oder im Jahresbericht einer Schule<br />

abbil<strong>den</strong>, um Datenübermittlungen an Dritte handelt, die nur aufgrund der Einwilligung der Betroffenen<br />

zulässig sind (vgl. Art. 15 Abs. 1 BayDSG), da die Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1<br />

BayEUG nicht erfüllt sind. Dies gilt auch dann, wenn <strong>den</strong> Fotos Namenslisten oder sonstige<br />

Namensangaben nicht hinzugefügt sind; <strong>den</strong>n auch in diesen Fällen sind die auf <strong>den</strong> Fotos abgebildeten<br />

Personen <strong>für</strong> je<strong>den</strong> Betrachter i<strong>den</strong>tifizierbar, die dadurch übermittelten Daten also personenbeziehbar<br />

(vgl. Art. 4 Abs. 1 BayDSG).

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