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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

3. Zur Unterrichtung über allgemein interessierende Zivilverfahren wer<strong>den</strong> durch die Gerichte<br />

geeignet erscheinende Entscheidungen an die Justizpressestellen bei <strong>den</strong> Oberlandesgerichten<br />

sowie das Pressereferat des Staatsministeriums der Justiz weitergeleitet. Ich habe gefordert,<br />

diese justizinterne Weiterleitung nur in anonymisierter Form zuzulassen.<br />

Das Staatsministerium der Justiz hat meine Forderung zu 1 und 2 akzeptiert, zu meiner Forderung<br />

zu 3 technische Schwierigkeiten geltend gemacht, die eine Berichterstattung wesentlich<br />

erschweren wür<strong>den</strong>. Ich habe es akzeptiert, dass die Entscheidungen bis zur Behebung der technischen<br />

Probleme lediglich im Rubrum und gegebenenfalls im Tenor anonymisiert übermittelt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

7.3.4 Online-Abruf von Grundbuchdaten<br />

Seit <strong>19</strong>94 gibt es in Bayern, ausgehend vom Amtsgericht München, ein maschinell geführtes<br />

Grundbuch bei dem die Einsichtnahme, soweit vom Gesetz zugelassen, im Wege eines automati-<br />

sierten Abrufverfahrens erfolgen kann. Im Rahmen dieses Verfahrens wird das nach der Grundbuchordnung<br />

<strong>für</strong> die Einsichtnahme darzulegende berechtigte Interesse in Form einer so ge-<br />

nannten „Darlegungserklärung“ mit <strong>den</strong> formularmäßigen Grün<strong>den</strong> „eigene Berechtigung am<br />

Grundstück“, „Zustimmung des Eigentümers“ oder „Zwangsvollstreckung“ bei der Anfrage ein-<br />

gegeben. Wie auch die übrigen Eingaben des Abrufs wird diese Erklärung protokolliert.<br />

Behör<strong>den</strong>, Notare und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind bei der Grundbucheinsicht<br />

von der Darlegung des öffentlichen Interesses befreit. Aber auch bei deren Abrufen wer<strong>den</strong><br />

die abrufende Person/Stelle, Aktenzeichen, Datum des Abrufs und ausgegebenes Grundbuchblatt<br />

protokolliert. Zur Kontrolle, ob diese Abrufe nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses<br />

durchgeführt wur<strong>den</strong>, habe ich bei einer Behörde anhand der protokollierten Daten eine stichprobenartige<br />

Überprüfung vorgenommen. Hierbei konnte ich keine missbräuchliche Nutzung des<br />

automatisierten Abrufverfahrens feststellen.

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