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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

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ist. Die in der elektronischen Fußfessel als Alternative zum Strafvollzug liegen<strong>den</strong> Beschränkungen<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Verurteilten wer<strong>den</strong> deshalb in ihrer Relevanz <strong>für</strong> diesen deutlich relativiert.<br />

Gleichwohl erfordert eine solche Maßnahme, soweit sie über einen zeitlich befristeten Modellversuch<br />

hinausgeht, eine bereichsspezifische und normenklare gesetzliche Regelung, die Voraussetzungen<br />

und Umfang des Eingriffs unter Berücksichtigung dieser Grundrechte festlegt. Dabei<br />

sind insbesondere folgende Anforderungen zu berücksichtigen:<br />

- Die Form der Überwachung sollte, entsprechend dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, so<br />

konzipiert sein, dass sie <strong>den</strong> Einzelnen unter Berücksichtigung des Vollzugszweckes nur soweit<br />

erforderlich belastet. Das gilt sowohl <strong>für</strong> die Wahl des Überwachungssystems als auch<br />

eventuell begleitender Überwachungsmaßnahmen, bei <strong>den</strong>en insbesondere auf <strong>den</strong> Schutz<br />

sensibler, wie z. B. dem Arzt- oder Sozialgeheimnis unterliegender Daten Rücksicht zu nehmen<br />

ist.<br />

- Die Maßnahme sollte nur mit einer aufgeklärten Einwilligung des Betroffenen sowie sämtli-<br />

cher einsichtsfähiger Mitbewohner stattfin<strong>den</strong>.<br />

- Die erhobenen Daten sollen sobald sie <strong>für</strong> die Maßnahme nicht mehr erforderlich sind wieder<br />

gelöscht wer<strong>den</strong>.<br />

- Es ist auf eine enge Zweckbindung sowie eine technische und organisatorische Sicherung der<br />

Daten gegen <strong>den</strong> Zugriff Dritter zu achten.

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