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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

durch würde sichergestellt, dass entlastende Ermittlungsergebnisse der Polizei bis zur Abgabe<br />

des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft berücksichtigt wer<strong>den</strong> können. Ein solches Verfahren<br />

würde eine individuelle Einzelfallprüfung und die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips<br />

bei der Festlegung der Speicherungsfristen ermöglichen und dadurch die Gefahr unberechtigter<br />

Speicherungen verringern.<br />

Sofern die Staatsanwaltschaft jedoch nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen noch eigene<br />

Ermittlungen durchführt und diese zu weiteren, <strong>den</strong> Betroffenen entlasten<strong>den</strong> Erkenntnissen führen,<br />

können diese Erkenntnisse bisher, mangels Mitteilung an die Polizei, keinen Eingang in die<br />

polizeiliche Entscheidung über die Datenspeicherung fin<strong>den</strong>.<br />

Ich habe daher <strong>für</strong> alle Fälle nachträglicher staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, die <strong>den</strong> Betroffenen<br />

entlasten, eine Mitteilung der Einstellungsverfügung mit Grün<strong>den</strong> an die Polizei gefor-<br />

dert, um diese so in die Lage zu versetzen, ihre Speicherungsentscheidung zu überprüfen. Das<br />

Staatsministerium der Justiz hat hierzu lediglich in Aussicht gestellt, die Übermittlung weiterer<br />

Daten im Rahmen des geplanten Datenaustauschs zwischen Justiz und Polizei zu überprüfen. Da<br />

ich aber die Mitteilung entlastender Erkenntnisse dringend <strong>für</strong> erforderlich halte, habe ich das<br />

Staatsministerium des Innern erneut um Stellungnahme gebeten, auf welchem Wege eine Berücksichtigung<br />

nachträglicher staatsanwaltschaftlicher Erkenntnisse bei der polizeilichen Spei-<br />

cherungsentscheidung sichergestellt wer<strong>den</strong> soll.<br />

Ich habe das Staatsministerium des Innern auch gebeten festzulegen, dass in Fällen der Einstellung<br />

des Verfahrens u. a. nach §§ 153 ff. StPO, 45, 47 Jugendgerichtsgesetz (JGG) ebenfalls eine<br />

nachträgliche polizeiliche Prüfung der Speicherung stattfindet. Zwar wird der Tatverdacht in<br />

diesen Fällen in der Regel fortbestehen, so dass eine Verfahrensbeendigung nach diesen Vorschriften<br />

nicht notwendigerweise eine erneute polizeiliche Überprüfung des Fortbestehens eines<br />

Restverdachts erfordert. Andererseits erfolgt eine Verfahrenseinstellung z. B. wegen geringer<br />

Schuld und fehlendem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung auch aus Grün<strong>den</strong>, die zumindest<br />

eine Bewertung der Tat als Fall geringerer Bedeutung i.S.d. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 PAG<br />

(vgl. Nr. 5.3.1.4) mit verkürzter Speicherfrist nahelegen. Dabei ergeben sich die <strong>für</strong> diese Art<br />

der Einstellung maßgeben<strong>den</strong> Umstände nicht selten erst im Laufe des staatsanwaltschaftlichen

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