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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

knüpfung privater und behördlicher Inhalte vermie<strong>den</strong>? Für <strong>den</strong> Benutzer muss klar erkennbar<br />

sein, welchem Bereich der jeweilige Inhalt zuzuordnen ist).<br />

- Nach dem Ausschreibungskonzept der <strong>Bayerische</strong>n Staatskanzlei soll der Marktplatz „zwar<br />

öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnehmen, aber privat-wirtschaftlich betrieben wer<strong>den</strong>“.<br />

Es ist unklar, was damit gemeint ist.<br />

- Wie erfolgt die Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung? Wer<strong>den</strong> z. B. ausgefüllte<br />

Formulare direkt vom Bürger an die zuständige öffentliche Stelle gesandt oder erfolgt der<br />

Versand mit evtl. Zwischenspeicherung über <strong>den</strong> Betreiber des virtuellen Marktplatzes?<br />

- Wie wird sichergestellt, dass keine unzulässigen Datenerhebungen- und nutzungen durch<br />

Dritte sowie Datenübermittlungen an Dritte und keine Anfertigung von Benutzerprofilen er-<br />

folgt?<br />

- Wie wird die Vertraulichkeit, Integrität und Zuor<strong>den</strong>barkeit der Datenübertragung gewährleistet?<br />

- Wie wer<strong>den</strong> die Vorschriften des Teledienstedatenschutzgesetzes – TDDSG – beachtet? Das<br />

Ausschreibungskonzept fordert an mehreren Stellen ein personalisiertes Angebot. In welcher<br />

Form erfolgt die Personalisierung? Welche personenbezogenen Aufzeichnungen benötigt der<br />

Betreiber des virtuellen Marktplatzes bezüglich der Abfragen?<br />

Diese und zahlreiche weitere Fragen in meinen Schreiben an die Staatskanzlei wur<strong>den</strong> bis zur<br />

Übermittlung des Vorabdrucks dieses Berichts an <strong>den</strong> Beirat zur Vorberatung gem. Art. 30 Abs.<br />

5 Satz 3 BayDSG nicht abschließend beantwortet. Auch das von mir mehrmals angeforderte<br />

Projektkonzept, das die Beurteilung datenschutzrechtlicher Fragen ermöglicht hätte, lag mir bis<br />

zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Eine datenschutzrechtliche Bewertung des Projekts war mir deshalb<br />

bis dahin nicht möglich. Ich konnte mir somit noch kein eigenes Bild davon machen, ob bei<br />

dem Angebot „Virtueller Marktplatz“ der Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet ist.<br />

Inzwischen ist ein Schreiben der Staatskanzlei vom 1.12. 2000 eingegangen. Zu dessen Inhalt<br />

verweise ich auf meine Ausführungen unter Nr. 1.1.2. Zusammengefasst führt die Staatskanzlei

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