31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.2.4 Fernmeldegeheimnis<br />

7.2.4.1 TÜ-Abschriften in Sonderbän<strong>den</strong><br />

§ 100 b Abs. 6 StPO sieht vor, dass die durch eine Telefonüberwachung erlangten Unterlagen<br />

unverzüglich und unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft zu vernichten sind, sobald sie zur Strafverfolgung<br />

nicht mehr erforderlich sind. Anlässlich einer Überprüfung der Umsetzung dieser<br />

Vorschrift habe ich festgestellt, dass eine einheitliche Handhabung nicht besteht. Ich habe gegenüber<br />

dem Staatsministerium der Justiz auf eine Klarstellung gedrungen, wie lange die Aufbewahrung<br />

von Unterlagen, die bei der Telefonüberwachung gewonnen wur<strong>den</strong>, zur Strafverfolgung<br />

erforderlich ist. Hierbei habe ich deutlich gemacht, dass eine Aufbewahrung nach rechtskräftigem<br />

Abschluss des Verfahrens allein im Hinblick auf die theoretische Möglichkeit eines<br />

Wiederaufnahmeverfahrens im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung stünde.<br />

Das Justizministerium hat auf eine übereinstimmende Regelung <strong>für</strong> sämtliche Oberlandesgerichtsbezirke<br />

in Bayern hingewirkt, nach der schriftliche Aufzeichnungen von Telefongesprä-<br />

chen in Sonderbän<strong>den</strong> abzuheften sind. Abschriften über einzelne Telefongespräche mit Beweisfunktion<br />

sind in die Ermittlungsakten aufzunehmen. Nach Rechtskraft des Urteils sind die be-<br />

spielten Tonträger zu löschen und die Sonderbände zu vernichten. In <strong>den</strong> Ermittlungsakt aufgenommene<br />

Abschriften wer<strong>den</strong> erst zusammen mit diesem vernichtet.<br />

Dieses Verfahren stellt eine Verbesserung des <strong>Datenschutz</strong>es dar.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!