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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Mangels bereichsspezifischer Rechtsvorschriften beurteilte sich die Datenübermittlung im vorliegen<strong>den</strong><br />

Fall nach Art. <strong>19</strong> Abs. 1 Nr. 2 BayDSG. Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung<br />

personenbezogener Daten an eine nicht-öffentliche Stelle u.a. nur dann zulässig, wenn diese ein<br />

berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermitteln<strong>den</strong> Daten glaubhaft darlegt. Ein berechtigtes<br />

Interesse ist jedes nach vernünftigen Erwägungen gerechtfertigte Interesse wirtschaftlicher,<br />

rechtlicher oder ideeller Art. Im vorliegen<strong>den</strong> Fall hatte die Firma ein wirtschaftliches<br />

Interesse an der Ausweisung eines Industriegebiets. Sie hatte damit ein berechtigtes Interesse an<br />

der Kenntnis, dass gegen das Vorhaben eine Liste mit 99 Unterschriften in der Gemeinde eingereicht<br />

wor<strong>den</strong> war und welche Gründe von <strong>den</strong> Unterzeichnern gegen das Vorhaben vorgetragen<br />

wur<strong>den</strong>. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse an der Kenntnis von Namen und Anschriften<br />

der einzelnen Unterzeichner der Liste bestand nicht.<br />

Art. <strong>19</strong> Abs. 1 Nr. 2 BayDSG setzt außerdem voraus, dass die Betroffenen, d. h. die Unterzeich-<br />

ner der Liste, kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Datenübermittlung an die Firma<br />

hatten. Das Schreiben mit der Unterschriftenliste war an die Gemeinde gerichtet. Ziel des<br />

Schreibens war, auf die Entscheidungsfindung der Gemeinde, respektive des Gemeinderats, dergestalt<br />

Einfluss zu nehmen, dass die Gemeinde im Bauleitplanverfahren kein Industriegebiet<br />

ausweist. Die Unterzeichner der Liste durften darauf vertrauen, dass ihre an die Gemeinde gerichteten<br />

persönlichen Daten von dieser nur zu dem übermittelten Zweck verwendet wer<strong>den</strong> und<br />

nicht an das interessierte Unternehmen oder sonstige Dritte weitergegeben wer<strong>den</strong>. Es konnte<br />

auch nicht ausgeschlossen wer<strong>den</strong>, dass Mitarbeiter der Firma, die in der Gemeinde wohnen, und<br />

Personen, die beabsichtigen, sich bei der Firma zu bewerben, an der Unterschriftenaktion teilgenommen<br />

haben. Diese hatten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihnen durch ihre Unter-<br />

schriftsleistung keine Nachteile entstehen.<br />

Die Schutzbedürftigkeit entfiel im Übrigen auch nicht etwa dadurch, dass Einwendungen, die im<br />

Bauleitplanverfahren im Rahmen der Beteiligung der Bürger vorgetragen wer<strong>den</strong>, der Sache<br />

nach im Gemeinderat grundsätzlich öffentlich erörtert wer<strong>den</strong>. Auch bei der Behandlung einer<br />

Angelegenheit nach Art. 52 Abs. 2 GO in öffentlicher Sitzung ist eine Bekanntgabe personenbezogener<br />

Daten nur in dem erforderlichen Umfang zulässig. Das bedeutete, dass zwar bei einer<br />

Behandlung des Schreibens im Gemeinderat die Unterschriftenliste <strong>den</strong> Gemeinderatsmitgliedern,<br />

die zur Verschwiegenheit verpflichtet waren, zur Kenntnis gegeben wer<strong>den</strong> durfte. Unzu-

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