31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

7.2.2 Mitteilungen an das Wählerverzeichnis<br />

Nach Nr. 12 der neugefassten Mitteilungen in Strafsachen (Mitteilung zum Wählerverzeichnis)<br />

ist der zuständigen Verwaltungsbehörde die Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung ohne<br />

Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften<br />

mitzuteilen, sofern diese zu einem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei<strong>den</strong><br />

oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder des Rechts, in öffentlichen Angelegenheiten<br />

zu wählen oder zu stimmen, geführt hat. In <strong>den</strong> Fällen der ausdrücklichen Aberkennung<br />

dieser Fähigkeiten oder Rechte ist auch die Zeit mitzuteilen, <strong>für</strong> die die Aberkennung wirksam<br />

ist. Wer<strong>den</strong> vorstehend bezeichnete Fähigkeiten und Rechte wieder verliehen, so ist diese<br />

Tatsache in gleicher Weise mitzuteilen.<br />

Das Staatsministerium der Justiz vertrat hierzu die Auffassung, der Verwaltungsbehörde sei<br />

lediglich die vom Gericht bestimmte Dauer des Rechtsverlusts, nicht aber dessen Endzeitpunkt,<br />

der sich nach der Dauer der Strafvollstreckung bemisst, mitzuteilen. Etwas anderes ergebe sich<br />

nur im Fall einer vorzeitigen Wiederverleihung der bezeichneten Fähigkeiten und Rechte. Die<br />

Verwaltungsbehör<strong>den</strong> hätten die Möglichkeit, im Wege einer Einzelabfrage beim Bundeszentral-<br />

register zu erfragen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahl im Besitz der genannten<br />

Fähigkeiten und Rechte ist.<br />

Nach meiner Auffassung besteht eine Verpflichtung der Justiz, der Verwaltungsbehörde eine<br />

Folgemitteilung über <strong>den</strong> errechneten Endzeitpunkt des Rechtsverlustes zu machen. Dies ergibt<br />

sich bereits aus der Vorschrift, die Zeit mitzuteilen, <strong>für</strong> die die Aberkennung wirksam ist. Durch<br />

eine Einzelabfrage beim Bundeszentralregister wür<strong>den</strong> die Verwaltungsbehör<strong>den</strong> eine unbeschränkte<br />

Auskunft erhalten, die eine unverhältnismäßige Datenübermittlung darstellte, die dem<br />

Ziel einer beschränkten Auskunft, wie sie in Nr. 12 der Mitteilung in Strafsachen vorgeschrieben<br />

ist (ohne rechtliche Bezeichnung der Tat und ohne Angabe der angewendeten Strafvorschriften),<br />

widerspräche und die <strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung der Verwaltungsbehörde nicht erforderlich wäre.<br />

Im Übrigen scheint mir nicht gesichert, dass die Verwaltungsbehör<strong>den</strong> tatsächlich in jedem<br />

Fall diese Einzelanfragen stellen wür<strong>den</strong>.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!