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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

hebt die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Zweckbindung ausdrücklich hervor. Personenbezogene<br />

Daten, die <strong>für</strong> Zwecke der Telekommunikation erhoben und verarbeitet wer<strong>den</strong>,<br />

dürfen nur solange gespeichert bleiben, wie es zu diesen Zwecken erforderlich ist. Auch die vom<br />

Gesetz geforderte Höchstfrist <strong>für</strong> die Speicherung von Verbindungsdaten muß sich am Grundsatz<br />

der Datensparsamkeit orientieren, solange sich die Kundin und der Kunde nicht ausdrücklich <strong>für</strong><br />

eine längere Speicherung entschei<strong>den</strong>.<br />

Die Dauer einer zivilrechtlichen Verjährungsfrist kann ebenfalls kein rechtfertigender Anlaß <strong>für</strong><br />

eine solche Datenspeicherung sein. Je<strong>den</strong>falls müssen die Daten unverzüglich gelöscht wer<strong>den</strong>,<br />

wenn die Rechnung beglichen und unbestritten ist und damit der vertragliche Speicherzweck<br />

erledigt ist.<br />

Da eine telekommunikations- oder zivilrechtlich bedingte Notwendigkeit <strong>für</strong> eine derart lange<br />

Speicherfrist der Verbindungsdaten somit nicht ersichtlich ist, würde sie eine unzulässige Datenspeicherung<br />

auf Vorrat zu unbestimmten Zwecken darstellen.<br />

Diese Speicherung von Kommunikationsdaten wäre auch nicht mit der Überlegung zu rechtfertigen,<br />

daß diese Daten zum Zwecke eventueller künftiger Strafverfolgung benötigt wer<strong>den</strong> könn-<br />

ten. Die mit einer solchen Speicherung verbun<strong>den</strong>e vorsorgliche Überwachung unverdächtiger<br />

Bürgerinnen und Bürger wäre unzulässig.<br />

Anlage 2: Entschließung der 57. Konferenz der <strong>Datenschutz</strong>beauftragten<br />

des Bundes und der Länder vom 25./26.03.<strong>19</strong>99:<br />

Transparente Hard- und Software<br />

Die <strong>Datenschutz</strong>beauftragten des Bundes und der Länder haben sich wiederholt <strong>für</strong> die Nutzung<br />

datenschutzfreundlicher Technologien eingesetzt. Sie sehen jedoch mit Sorge die Entwicklung<br />

im Bereich der Informationstechnik, die zu neuen Industriestandards und Produkten führt, die <strong>für</strong><br />

die Benutzerinnen und Benutzer kaum durchschaubar und selbst <strong>für</strong> Fachleute nur noch eingeschränkt<br />

revisionsfähig sind.

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