31.10.2012 Aufrufe

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

5.9 Abfragen polizeilicher Informationssysteme<br />

In meinem 18. Tätigkeitsbericht (vgl. Nr. 5.7) hatte ich insbesondere die Problematik nicht<br />

dienstlich veranlasster Abfragen in polizeilichen Informationssystemen aber auch von dienstlichen<br />

Abfragen im sozialen Umfeld von Polizeibediensteten dargestellt. Wegen dieser Problematik<br />

habe ich gefordert, dass dienstlich veranlasste Dateiabfragen im sozialen Umfeld des Polizeibediensteten<br />

bzw. in eigener Sache grundsätzlich nicht von diesem selbst, sondern - nach Unterrichtung<br />

des Vorgesetzten - von einem unbeteiligten Polizeibeamten durchgeführt wer<strong>den</strong> sollten.<br />

Das Staatsministerium des Innern hat mir zugesichert, die landesweite Anordnung eines solchen<br />

Verfahrens zu prüfen, nachdem es die Erfahrungen eines Polizeipräsidiums - welches die<br />

Unterrichtung des Vorgesetzten vorsieht - ausgewertet hat. Nach nunmehr fast zwei Jahren hat<br />

mir das Staatsministerium des Innern - ohne auf die Erfahrungen des Pilotprojekts einzugehen -<br />

mitgeteilt, dass es eine generelle landesweite Anordnung des Verfahrens wegen der Fülle (nicht<br />

genannter) anderer Vorschriften und Richtlinien, in <strong>den</strong>en die gleiche Materie behandelt werde,<br />

nicht <strong>für</strong> angezeigt halte. Überdies verweist das Innenministerium auf bereits realisierte und ge-<br />

plante Maßnahmen im Aus- und Fortbildungsbereich, im Bereich der Dienstaufsicht und auf<br />

technische Maßnahmen.<br />

Die Reaktion des Innenministeriums ist mir völlig unverständlich. Offenbar ist die von mir ge-<br />

forderte und von einem Polizeipräsidium teilweise bereits praktizierte Verfahrensweise zur Vermeidung<br />

von Abfragen bei eigener Betroffenheit nicht gewünscht. Weder sind mir polizeiliche<br />

Vorschriften bekannt, die diese Materie regeln, noch haben Ausbildungs- und Fortbildungsinhalte<br />

zur Grundsatzproblematik bei Rechtseingriffen und zum <strong>Datenschutz</strong> eine einer konkreten<br />

schriftlichen Anordnung vergleichbare Wirkung. <strong>Der</strong> Hinweis auf die in Bayern praktizierte 100-<br />

Prozent-Protokollierung und die anlassunabhängige Zusatzprotokollierung polizeilicher Abfragen<br />

geht in diesem Zusammenhang fehl, da diese Protokollierungen nur unzulässige Abfragen<br />

verhüten bzw. offenlegen können. Die Unzulässigkeit von Abfragen bei eigener Betroffenheit<br />

will das Innenministerium aber gerade nicht feststellen: „Insbesondere aus praktischen Überlegungen<br />

heraus sollte vermie<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>, dass der einzelne Polizeibeamte zur Erlangung einer <strong>für</strong><br />

seine Aufgabenerfüllung wichtigen Information langwierige und komplizierte Abfrageprozeduren<br />

überwin<strong>den</strong> muss, die letztlich negative Auswirkungen auf Motivation und Akzeptanz haben“.<br />

Andererseits wird eingeräumt, dass das Pilotverfahren wegen der sich im Bereich des Poli-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!