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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

Angebot erst nach 30 Jahren notwendig sei. Diese Vereinbarung kann jedoch die gesetzlichen<br />

Bestimmungen über die Speicherung nicht ändern (vgl. im einzelnen Nr. 6.2.4).<br />

Das Ergebnis meiner Prüfung habe ich im Detail dem parlamentarischen Kontrollgremium des<br />

<strong>Bayerische</strong>n Landtags vorgetragen und meinen Prüfbericht dem Staatsministers des Innern zugeleitet.<br />

6.2.2 Speicherungsfristen in Fachdateien<br />

Im Rahmen meiner anlassunabhängigen regelmäßigen Prüfung beim Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz<br />

bin ich wiederum auf einen Fehler gestoßen, der bereits in der Vergangenheit immer<br />

wieder Anlass zu Kritik gegeben hatte.<br />

<strong>Der</strong> Beginn des Laufs einer Speicherungsfrist in <strong>den</strong> elektronischen Fachdateien des Landesam-<br />

tes <strong>für</strong> Verfassungsschutz, IBA und NADIS, richtet sich nach dem sog. materiellen Erkenntnisdatum.<br />

Hierbei handelt es sich um ein im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Amtes relevantes<br />

Ereignis zu einer Person. Maßgeblich <strong>für</strong> <strong>den</strong> Fristbeginn ist der Zeitpunkt des Ereignisses.<br />

In mehreren Fällen habe ich festgestellt, dass nicht der Zeitpunkt des Ereignisses, sondern der<br />

Zeitpunkt der Erlangung der Erkenntnis über das Ereignis als Beginn der Speicherungsfrist fest-<br />

gelegt wurde. Dies kann die Speicherungsdauer um Jahre verlängern und ist deshalb nach der<br />

gelten<strong>den</strong> Arbeitsanweisung <strong>für</strong> die Speicherung und Löschung personenbezogener Daten unzu-<br />

lässig. Ich habe das Landesamt <strong>für</strong> Verfassungsschutz auf diesen Fehler erneut hingewiesen. Es<br />

hat mir versichert, ihn durch entsprechende Aufklärung seiner Mitarbeiter abzustellen. Speicherungen,<br />

die bei Zugrundlegung des zutreffen<strong>den</strong> Erkenntnisdatums schon zu löschen gewesen<br />

wären, wur<strong>den</strong> unverzüglich aus <strong>den</strong> Dateien gelöscht.

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