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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

haltung der <strong>für</strong> die Chiffrierung und die Bildung der Kontrollnummern entwickelten und eingesetzten<br />

Computerprogramme nicht ausreichend gewährleistet wäre.<br />

Ferner liegt die datenschutzgerechte Ausgestaltung des Krebsregisters nicht nur im Interesse<br />

der Patienten, sondern auch im Interesse der Forschung und damit der Allgemeinheit an einer<br />

möglichst vollständigen Meldequote. Die Bereitschaft der Patienten, die Tatsache ihrer Erkrankung<br />

durch <strong>den</strong> behandeln<strong>den</strong> Arzt oder Zahnarzt an ein zentrales Register mel<strong>den</strong> zu<br />

lassen, wird durch eine das informationelle Selbstbestimmungsrecht angemessen berücksichtigende<br />

Ausgestaltung des Verfahrens sicherlich erleichtert.<br />

- Weiterhin habe ich darauf hingewiesen, dass an dem bisherigen Melderecht der Ärzte und<br />

Zahnärzte festgehalten wer<strong>den</strong> sollte. Die Einführung einer Meldepflicht hielte ich aus daten-<br />

schutzrechtlicher Sicht nur dann <strong>für</strong> zulässig, wenn Patienten, die in eine solche Meldung<br />

nicht einwilligen, nur anonymisiert gemeldet wer<strong>den</strong>. Im BayKRG wurde das Melderecht<br />

beibehalten.<br />

- Schließlich begrüße ich es, dass an der grundsätzlichen Informationspflicht des Arztes oder<br />

Zahnarztes gegenüber dem Patienten festgehalten wurde. Die einschlägige Bestimmung des<br />

BayKRG sieht deren Pflicht vor, <strong>den</strong> Patienten von einer Meldung zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt - u.a. unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht - zu unterrichten. Nur in begrün-<br />

deten Ausnahmefällen, solange anzunehmen ist, dass dem Patienten gesundheitliche Nachteile<br />

entstehen könnten, darf der Arzt oder Zahnarzt von einer Unterrichtung absehen. Die In-<br />

formation des Patienten über sein Widerspruchsrecht dient dazu, ihm eine freie und informierte<br />

Entscheidung über die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen. Verschie<strong>den</strong>tlich<br />

wurde von ärztlicher Seite vorgetragen, dass eine allgemeine Information – z. B. über die<br />

Medien – genügen müsse. Dieser Auffasssung bin ich unter Hinweis auf die Möglichkeit der<br />

Verwendung von Merkblättern entgegen getreten, da sonst von einer informierten Entscheidung<br />

bei vielen Patienten nicht mehr die Rede sein kann.

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