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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz 19 ...

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<strong>Der</strong> <strong>Bayerische</strong> <strong>Landesbeauftragte</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>19</strong>. Tätigkeitsbericht, 2000; Stand: 14.12.2000<br />

_____________________________________________________________________________<br />

So ist bei der Zusammenführung von unterschiedlichen Aufgabenstellungen und der Verarbeitung<br />

unterschiedlicher Datenbestände auf einem Arbeitsplatz die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts<br />

in seinem Beschluss vom 18. Dezember <strong>19</strong>87 (NJW <strong>19</strong>88, 959), dass der Grundsatz<br />

der „informationellen Gewaltenteilung“ auch innerhalb der Gemeindeverwaltung gilt, zu<br />

berücksichtigen. Zwar gehört die Organisationshoheit der Gemein<strong>den</strong> zum Kernbereich des<br />

Selbstverwaltungsrechts. Ihrer Gestaltungsfreiheit sind jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht<br />

festgestellt hat, Grenzen gesetzt. Aus der Einheit der Gemeindeverwaltung folgt keine informationelle<br />

Einheit.<br />

Diese vom Bundesverfassungsgericht verlangte „informationelle Gewaltenteilung“ in der Gemeindeverwaltung<br />

ist <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der Sozialleistungen im Gesetz ausdrücklich vorgeschrie-<br />

ben : Nach § 67 Abs. 9 S. 3 SGB X ist innerhalb einer Gebietskörperschaft jede <strong>für</strong> einen Sozialleistungsbereich<br />

zuständige Organisationseinheit eine (eigene) speichernde Stelle. Auch andere<br />

Organisationseinheiten in derselben Kommune dürfen Sozialdaten also nur zur Kenntnis erhalten,<br />

soweit Übermittlungsbefugnisse nach dem SGB einschlägig sind.<br />

Bei der Einrichtung von Bürgerbüros muss dementsprechend darauf geachtet wer<strong>den</strong>, dass nicht<br />

gegen das Sozialgeheimnis verstoßen wird. Solche Verstöße könnten sich etwa dadurch ergeben,<br />

dass Mitarbeiter im Bürgerbüro Zugriffs- und Kenntnisnahmemöglichkeiten betreffend Sozi-<br />

aldaten erhalten, die mit der Zweckbindung der <strong>für</strong> einen Sozialleistungsbereich bestimmten<br />

personenbezogenen Daten nicht zu vereinbaren sind. Zur Reduzierung des Risikos von Verlet-<br />

zungen des Sozialgeheimnisses im Bürgerbüro empfehle ich dringend, die Bearbeitung von Sozialleistungsangelegenheiten<br />

nicht ausschließlich im Bürgerbüro, sondern dort nur zusätzlich<br />

anzubieten, so dass dem Bürger die Möglichkeit verbleibt, sein Anliegen unmittelbar im zuständigen<br />

Sachgebiet vorzutragen. Auf diese Alternative ist im Bürgerbüro ausdrücklich hinzuweisen.<br />

Außerdem sind bei der Ausgestaltung von Bürgerbüros die erforderlichen technisch-organisatorischen<br />

Maßnahmen zu treffen (z. B. ausreichende Abstände zwischen <strong>den</strong> einzelnen Arbeitsplätzen,<br />

um ein Mithören Dritter auszuschließen und die Möglichkeit <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bürger, seine<br />

Angelegenheit in einem separaten Raum im Bürgerbüro vortragen zu können).

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